" … Das LG hat die Klage zu Recht unter Hinweis auf § 2 II (3) AUB 94 abgewiesen."
Nach dieser Klausel sind Infektionen grds. nicht von der Unfallversicherung abgedeckt, es sei denn, dass die Krankheitserreger durch ein Unfallereignis in den Körper gelangt sind. Nicht als Unfall gelten hierbei geringfügige Haut- und Schleimhautverletzung. Dieser Wiederausschluss vom Wiedereinschluss (vgl. Senat VersR 2008, 342) hält einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB stand. Sie benachteiligt den VN nicht unangemessen. Dieser darf zwar, wenn er eine Unfallversicherung abschließt, einen grds. umfassenden Schutz gegen Unfälle erwarten, so dass die Klausel eine Einschränkung des Versicherungsschutzes darstellt und somit vom normativen Leitbild der Unfallversicherung abweicht. Die Einschränkung rechtfertigt sich aber damit, dass Gesundheitsschädigungen, die durch Infektionen hervorgerufen werden, nicht zu den Lebensrisiken gehören, die durch die Unfallversicherung abgedeckt werden sollen, was deutlich in der Klausel zum Ausdruck kommt. Das betrifft gerade auch Infektionen aufgrund von Bagatellverletzungen, denn in einem solchen Fall steht als Ursache für die Erkrankung nicht das Unfallereignis, sondern die Infektion im Vordergrund … .
Das LG hat auch zu Recht angenommen, dass es sich bei der vom Kl. behaupteten Nadelstichverletzung um eine geringfügige Hautverletzung i.S.d. Ausschlusses handelt.
Ob eine Hautverletzung als geringfügig anzusehen ist, beurteilt sich – entgegen der Auffassung des Kl. – nicht in erster Linie nach der Tiefe oder der oberflächlichen Ausbreitung der Verletzung, sondern danach, ob ein Verletzungsbild entstanden ist, dass – objektiv gesehen – Veranlassung gibt, sich in ärztliche Behandlung zu begeben (vgl. OLG Köln VersR 2013, 992 … ). Denn als geringfügig wird der durchschnittliche VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, auf dessen Verständnismöglichkeiten und Interessen bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen nach st. Rspr. abzustellen ist (vgl. nur BGH VersR 2015, 706), solche Haut- oder Schleimhautverletzungen ansehen, die keiner Behandlung bedürfen oder mit einfachen Mitteln wie etwa einem Pflaster selbst versorgt werden können und bei denen zu erwarten ist, dass sie alsbald folgenlos wieder verheilen (vgl. Senat VersR 2008, 342 … ). Abzustellen ist hierbei – worauf bereits das LG zutreffend hingewiesen hat – ausschließlich auf die Verletzung und nicht auf die möglichen Folgen, die dadurch entstehen, dass Erreger in den Körper gelangt sind … .“
zfs 3/2016, S. 161 - 162