" … Das LG ist zu Recht vom Fehlen eines wirksamen Umwandlungsverlangens i.S.d. § 165 VVG ausgegangen. Das hat zur Folge, dass der Versicherungsvertrag unverändert fortbesteht …"
Entgegen der Ansicht der Bekl. hat der im Jahr 2001 geschlossene Versicherungsvertrag unverändert Bestand. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Parteien seither eine den Versicherungsvertrag in seinen Grundlagen ändernde Vereinbarung getroffen hätten. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Versicherungsvertrag in wirksamer Weise in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt worden wäre.
In § 9 Abs. 5 der PB der Bekl. wird dem VN das in … § 165 VVG gesetzlich verankerte Recht eingeräumt, die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung zu verlangen … . Ein wirksames Umwandlungsverlangen hat zur Folge, dass sich der Versicherungsschutz auf die beitragsfreie Versicherungssumme beschränkt; in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags erlischt die Versicherung (BGH VersR 1994, 39 … ). Es hat ferner … nachteilige Wirkungen auf eine bestehende Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (siehe auch OLG Karlsruhe VersR 1992, 1250). Die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung kann grds. nur mit Zustimmung des VR wieder rückgängig gemacht werden (vgl. BGHZ 13, 226; Langheid, in: Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl. 2014, § 165 Rn 11). Hiervon weichen die Produktbedingungen der Bekl. in zulässigerweise gem. § 171 VVG zugunsten des VN ab, indem sie diesem in § 9 Abs. 9 innerhalb von sechs Monaten nach Beitragsfreistellung unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Wiederinkraftsetzung einräumen.
Das auf eine solche Umwandlung gerichtete Freistellungsverlangen des VN ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung mit rechtsgestaltender Wirkung; eine Annahme durch den VR ist nicht erforderlich (vgl. BGH VersR 1975, 1089; OLG Hamm VersR 2012, 347; Senat r+s 2004, 33). Im Interesse der Klarheit über Bestand und Umfang des Versicherungsschutzes kann ein wirksames Umwandlungsverlangen des VN deshalb nach ständiger höchst- und obergerichtlicher Rspr. nur dann als wirksam gestellt angesehen werden, wenn sich aus der Erklärung klar und eindeutig der Wille ergibt, dass die Versicherung in eine prämienfreie umgewandelt werden soll (vgl. BGH VersR 1975, 1089; 1994, 39; OLG Köln r+s 2013, 397 … ). An einer solchen Erklärung fehlt es im Streitfall.
a) Mit seinem Schreiben vom 24.2.2012 hatte der Kl. eine “Beitragsüberbrückung’ für den Zeitraum von vier Monaten beantragt. Die “Weiterbezahlung’ des Vertrages sollte ab dem 1.7.2012 erfolgen; die rückständigen Beiträge verrechnet werden. Diese Erklärung bringt lediglich den Wunsch des Kl. zum Ausdruck, für wenige Monate keine Beiträge zahlen zu müssen. Auch wenn die Produktbedingungen der Bekl. nicht die Möglichkeit eines vorübergehenden Ruhens des Vertrages, sondern lediglich die Möglichkeit einer Stundung oder Beitragsfreistellung eröffnen, kann der Erklärung des Kl. jedenfalls nicht der Wille entnommen werden, die Versicherung mit den vorstehend dargestellten Folgen in eine beitragsfreie Versicherung umzuwandeln, welche nach § 9 Abs. 9 der PB nur unter Einhaltung einer gewissen Frist und bestimmter weiterer Voraussetzungen “wieder in Kraft gesetzt’ und mit dem ursprünglichen Inhalt fortgeführt werden kann. Nach dem Inhalt seines Schreibens vom 24.2.2012 ging der Kl. vielmehr davon aus, den Vertrag schlicht durch “Weiterbezahlung’ der Beiträge fortführen zu können. Diese Vorstellung, in welcher die Bekl. den Kl. in ihren späteren Schreiben vom 4.6.2012 und vom 15.8.2012 bestärkt hat, lässt sich mit den einschränkenden Voraussetzungen einer Wiederinkraftsetzung, wie sie bei einer Umwandlung gem. § 9 Abs. 9 der PB der Bekl. erforderlich ist, nicht in Einklang bringen. Aus denselben Gründen wird der Wunsch eines VN, den Versicherungsvertrag nur vorübergehend beitragsfrei zu stellen, für sich genommen regelmäßig noch nicht als Umwandlungsverlangen i.S.d. § 165 VVG gewertet (vgl. OLG Köln r+s 2013, 397 … ; OLG Hamm VersR 2012, 347 … ).
b) Die Bekl. hat auch nicht den ihr obliegenden Beweis (vgl. OLG Hamm VersR 2012, 347) erbringen können, dass ein wirksames Umwandlungsverlangen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt wäre. Ein solches kann insb. nicht in der Reaktion des Kl. auf das Schreiben der Bekl. vom 8.3.2012 gesehen werden.
aa) Die Bekl. hatte mit diesem Schreiben mitgeteilt, dass die von dem Kl. gewünschte “Beitragsüberbrückung’ “nicht zukünftig, sondern nur bei bereits vorhandenen Zahlungsrückständen möglich’ sei, aber die Möglichkeit bestehe, die Versicherung für den gewünschten Zeitraum “beitragsfrei zu stellen, oder die Beiträge zu stunden und zum Stundungsende den Zahlungsrückstand mit dem Deckungskapital zu verrechnen’.
Sollte darunter ein Angebot zu verstehen sein, die Versicherung – ab März 2012? – in eine prämienfreie Versicherung umzuwandeln, so fehlt es auch insoweit an einem entsprechenden Umwandlungsverlangen des Kl. Dass dieser mit einer solchen Umwa...