In seltener Einigkeit zwischen Badenern und Schwaben wird hier der § 24a StVG eingeebnet. Ab sofort sind jedenfalls nach Ansicht dieser beiden Obergerichte Verstöße gegen die Einhaltung der Kontrollzeit und der Wartezeit kein Kriterium mehr, um eine Unverwertbarkeit der Messung zu bejahen, jedenfalls dann nicht, wenn eine mehr als geringfügige Überschreitung des Grenzwerts vorliegt.

Und diese Geringfügigkeit wird auch noch en passant mitentschieden: Bei 0,02 mg (8 %) über dem Grenzwert soll sie nicht mehr vorliegen. Dass das ansonsten häufig zitierte OLG Stuttgart eine Nachprüfung durch Gutachten erst dann für angezeigt erachtet hat, wenn eine Überschreitung von 20 % und mehr vorliegt, lässt das OLG Karlsruhe unerwähnt.

Der Entscheidung des OLG Karlsruhe kann zugute gehalten werden, dass die auch seitens des als Gegenansicht zitierten OLG Hamm in Bezug genommene Entscheidung des BGH (BGHSt 46, 358) keineswegs davon spricht, dass bei Nichteinhaltung der Vorgaben der Bedienungsanleitung eine Unverwertbarkeit bestünde. Dort wird nur ausgeführt, dass es bei Einhaltung der Vorgaben keiner Sicherheitsabschläge mehr bedarf. Zur Frage des Verstoßes gegen die Vorgaben samt Verwertbarkeit verhält sich diese Entscheidung gerade nicht ausdrücklich.

Allerdings unterscheidet die übrige Rspr., u.a. das zitierte OLG Bamberg, sehr wohl noch nach Kontrollzeit vor der Messung, Wartezeit seit Trinkende (z.B. BayObLG zfs 2005, 44) und Höchstzeitabstand zwischen den Messungen. Zum anderen gibt es aktuelle und durch das OLG Karlsruhe nicht zitierte Rspr. gerade zu dieser Frage (OLG Saarbrücken zfs 2013, 531; AG Riesa BA 52, 46).

Letzten Endes ist es wieder einmal höchst ärgerlich, dass aus formalen Gründen zu dieser Rechtsfrage keine Divergenzentscheidung des BGH herbeigeführt wurde. Dass man bei hohen Messwerten und Bedienungsfehlern den Sachverständigen hinzuzieht (technisch und rechtsmedizinisch), darauf kann man sich möglicherweise noch einigen, gerade weil die Vorgaben an das Atemalkoholmessgerät nicht in Gesetzesform gegossen sind und es sich hier auch nicht um Strafrecht handelt. Aber dass ohne nähere Begründung die Frage eines solchen hohen Messwerts als durchaus wichtiger Parameter für die Zementierung einer Rechtsansicht der Verwertbarkeit auch noch mitbestimmt wird, halte ich für ungeschickt.

Der Verteidiger wird infolgedessen mehr denn je auf § 47 OWiG abzielen müssen, sollte eine solche Begutachtung in Betracht kommen.

RiAG Dr. Benjamin Krenberger

zfs 3/2016, S. 171 - 172

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