" … 2.) Die Klage ist auch begründet. Dem Kl. steht der klageweise verfolgte Deckungsanspruch aus § 100 VVG zu."
Hierbei kommt es – entgegen der Auffassung des LG – nicht darauf an, ob die Haftpflicht des Kl. festgestellt werden kann. Denn der VN hat einen Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz grds. bereits dann, wenn er von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Es ist ohne Belang, ob der Haftpflichtanspruch besteht oder nicht. Dieses sich aus dem prozessualen Trennungsprinzip ergebende Verbot, im Deckungsprozess bereits zu prüfen, ob eine Haftungslage gegeben ist, ist notwendig, weil es gerade Aufgabe des Haftpflichtversicherungsschutzes ist, nicht nur festzustellen, ob der VR Befreiung von begründeten Ersatzansprüchen schuldet, sondern vor allem auch, dass er im Rahmen seiner Rechtsschutzverpflichtung die Abwehr von unbegründeten Ansprüchen in eigener Zuständigkeit herbeizuführen hat. Diese notwendige Aufspaltung des Haftungsdreiecks in die Klärung der Haftpflichtlage im Haftpflichtprozess und der Deckungslage im Deckungsprozess führt grds. dazu, dass im Deckungsprozess nicht geprüft werden darf, ob der Anspruch des Geschädigten begründet ist oder nicht (vgl. nur BGH VersR 2001, 90 … ). Zu prüfen ist daher nur, ob der Geschädigte gegen den VN Haftpflichtansprüche i.S.v. Ziff. 1.1 AHB geltend macht und diese in den zeitlichen, räumlichen und sachlichen Umfang des versicherten Risikos fallen … .
Gemessen daran hat die Bekl. Deckung zu gewähren. Dass der Kl. i.S.v. § 100 VVG bzw. Ziff. 1.1 AHB wegen des Vorfalls vom 9.2.2013 von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, ist zwischen den Parteien unstreitig. Denn die Bekl. hat lediglich mit Nichtwissen bestritten, dass über die vom Kl. bezifferten Ansprüche von etwa 70.000 EUR hinaus dessen weitere Inanspruchnahme – wie von ihm behauptet – zu besorgen sei. Spätestens nach der Streitverkündung in dem Verfahren X steht überdies eine Inanspruchnahme des Kl. auch fest.
Die Bekl. kann sich auch weder darauf berufen, dass sich eine Gefahr verwirklicht habe, die nicht dem sachlichen Anwendungsbereich der Privathaftpflichtversicherung unterfällt (a.)), noch unterfällt das Schadenereignis dem Risikoausschluss der sog. kleinen Benzinklausel (b.)).
a) Nach dem im Haftpflichtversicherungsrecht geltenden Grundsatz der Spezialität der versicherten Gefahr wird Versicherungsschutz stets nur für die in dem Versicherungsschein angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnisse oder Tätigkeiten des VN gewährt (vgl. nur BGH VersR 1987, 1181).
In den Risikobereich der Privathaftpflichtversicherung fallen hierbei (nur) solche Risiken, die den VN nicht als Berufstätigen oder als Inhaber eines Betriebs, sondern als Privatperson treffen können. Für die Musterbedingungsstruktur in der Haftpflichtversicherung IX – Privathaftpflicht (mit Stand 13.4.2011 abgedr. bei Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, S. 1506 ff.) folgt dies aus Ziff. 1 BB PHV. Hierbei soll es sich um eine primäre Risikobeschreibung handeln, was zur Folge hat, dass der VN es als anspruchsbegründend beweisen muss, dass ihn ein privates und nicht ein Risiko des Berufes oder Betriebes getroffen hat (Senat VersR 2012, 174; Lücke, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, Ziff. 1 BB PHV Rn 4 … ).
Demgegenüber hat die Rspr. den in früheren Klauseln verwendeten Zusatz “mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art’ als Ausschlusstatbestand qualifiziert, dessen Voraussetzungen der VR darzulegen und zu beweisen habe (so ausdrücklich BGH VersR 2004, 591 … ).
Nach den im Streitfall maßgeblichen Bedingungen erfolgt die Abgrenzung des Risikos unter der Überschrift “Was ist nicht versichert’ mit der einleitenden Wendung: “Neben den Ausschlüssen der AHB und den bei den einzelnen Abschnitten dieser BBR beschriebenen Ausschlüssen ist nicht versichert die gesetzliche Haftpflicht … ’, während es im Abschnitt A. Ziff. I unter “Versichertes Risiko’ und ohne weitere Zusätze lediglich heißt: “Versichert ist … die gesetzliche Haftpflicht des VN als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens’.
Der Formulierung in Abschnitt A. Ziff. IV BBR entnimmt der durchschnittliche VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, auf dessen Verständnismöglichkeiten es bei der Auslegung der Klausel ankommt … , die Einordnung als sekundäre Risikobeschränkung. Schon ihrem Wortlaut nach nämlich nimmt die Klausel erkennbar auf die in den AHB und den BBR ansonsten beschriebenen “Ausschlüsse’ Bezug und stellt neben diese weitere Tatbestände, in denen der VR sein Leistungsversprechen einschränkt.
Allein aber mit der Mutmaßung der Bekl., der Kl. habe die Arbeiten an dem Klein-Lastkraftwagen nicht in seiner Eigenschaft als Privatperson durchgeführt, sowie der pauschalen Bezugnahme der Bekl. auf sich diesbezüglich aus der Ermittlungsakte ergebende “Hinweise’ ha...