" … Die Berufung des Kl. ist im Wesentlichen begründet. Ihm steht ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 5.020,09 EUR zu."
1. Das LG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es bei der Beschädigung eines Kfz in einer Waschanlage keine verschuldensunabhängige Haftung des Betreibers der Waschanlage gibt. Eine Garantiehaftung käme nur dann in Betracht, wenn eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht für das Entstehen von Schäden in der Waschanlage vertraglich vereinbart wäre. Eine solche Vereinbarung haben die Parteien jedoch nicht getroffen. Es gibt auch keine Grundlage für eine konkludente Vereinbarung einer Garantie. Es ist im Regelfall – ohne ausdrückliche Vereinbarung – nicht davon auszugehen, dass der Betreiber einer Waschanlage dem Benutzer verschuldensunabhängig garantieren will, dass sein Fahrzeug nicht beschädigt wird (vgl. BGH, Urt. v. 23.1.1975 – VII ZR 137/73, Rn 10).
2. Die Bekl. haftet für den Schaden des Kl. jedoch gem. § 280 Abs. 1 BGB. Der Schaden wurde durch eine Pflichtverletzung verursacht, welche die Bekl. zu vertreten hat.
a) Der Schaden des Kl. ist bei der Benutzung der Waschanlage der Bekl. am 22.11.2012 entstanden. Jeder Fahrzeugbesitzer, der seinen Pkw in einer Waschanlage waschen lässt, erwartet, dass dabei keine Schäden entstehen, die in keinem Verhältnis zu dem relativ geringen Entgelt für die Benutzung der Waschanlage stehen. Für den Betreiber einer Waschanlage ergibt sich daher aus dem Waschanlagen-Vertrag eine Nebenpflicht, dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge in der Waschanlage durch den Waschvorgang nicht beschädigt werden. Dabei handelt es sich nicht nur um eine Pflicht, in einer bestimmten Art und Weise tätig zu werden; vielmehr handelt es sich um eine erfolgsbezogene Verpflichtung (vgl. BGH NJW 2005, 422 [BGH v. 30.11.2004 – X ZR 133/03]; OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 660, 661).
b) Die Verpflichtung, beim Waschvorgang Schäden vom klägerischen Fahrzeug abzuwenden, hat die Bekl. verletzt. Die Bekl. hätte, um das Fahrzeug des Kl. vor Schäden zu bewahren, im Rahmen des Waschstraßen-Vertrages eine Waschanlage zur Verfügung stellen müssen, die zur Wäsche des Fahrzeugs in diesem Sinne geeignet war. Eine solche Waschanlage hat die Bekl. dem Kl. nicht zur Verfügung gestellt. Vielmehr ist die von der Bekl. betriebene Portalwaschanlage zum Waschen des Fahrzeugtyps Pkw Renault Wind Night & Day TCe 100 generell ungeeignet. Denn aus technischen Gründen besteht ein deutliches Risiko, dass die Waschanlage bei Fahrzeugen dieses Typs erhebliche Schäden verursacht. Dies ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Gutachten des Sachverständigen F.; die Feststellungen des Sachverständigen werden von den Parteien im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt.
In der Waschanlage der Bekl. erfolgt eine Videoaufzeichnung der Waschvorgänge. Der Sachverständige hat die Aufzeichnung vom Waschen des klägerischen Fahrzeugs analysiert. Aus dieser Analyse konnte er die Schadensentstehung sicher rekonstruieren. In seinem Gutachten hat der Sachverständige die mechanischen und elektrischen Vorgänge beim Waschvorgang im Einzelnen beschrieben. Zum einen steht fest, dass der Heckspoiler am klägerischen Fahrzeug bei dieser Wäsche abgerissen wurde, weil Waschelemente der Dachbürste in den rund 9 cm großen Freiraum zwischen der Oberseite der Heckklappe und der Unterseite des Spoilers eindrangen, und anschließend durch die Vorwärtsbewegung des Portals eine Krafteinwirkung stattfand, welche zum Abreißen des Kunststoff-Heckspoilers führte. Zum anderen konnte der Sachverständige feststellen, dass dieser Ablauf konstruktionsbedingt nicht vermeidbar war. Die Waschanlage besitzt zwar bestimmte Vorkehrungen, die dafür sorgen, dass bei genau definierten Betriebszuständen Bewegungen des Portals gestoppt werden, bzw. eine Krafteinwirkung auf das Fahrzeug verringert wird, um mechanische Beeinträchtigungen zu verhindern. Im Hinblick auf die vom Sachverständigen analysierte Geometrie des klägerischen Fahrzeugs gab es im vorliegenden Fall jedoch keine technische Vorkehrung, welche die schadensursächliche Krafteinwirkung auf den Heckspoiler hätte verhindern können. Daraus ergibt sich, dass die Waschanlage der Bekl. für ein schadenfreies Waschen des klägerischen Fahrzeugs grds. nicht geeignet war.
Der von der Bekl. zitierte Satz im schriftlichen Gutachten, wonach das klägerische Fahrzeug “konstruktiv ungeeignet’ zur Wäsche in Portalwaschanlagen sei, steht der Feststellung des Senats nicht entgegen. Die Formulierung, dass das Fahrzeug für die Waschanlage “konstruktiv ungeeignet’ erscheint, ist in technischer Hinsicht identisch mit der Feststellung, dass die Waschanlage “konstruktiv ungeeignet’ für das klägerische Fahrzeug ist. Oder anders ausgedrückt: Fahrzeuge vom Typ des klägerischen Pkw und Waschanlagen, wie die von der Bekl. betriebene Portalwaschanlage, passen konstruktiv nicht zusammen; die Schadensentstehung ergibt sich aus der Formgebung des klägerischen Pkw und der übrigen Beschaffenheit dieses Fahrzeugs, im Zusammenspiel mit der Wirkungsweis...