[5] "… II. Das BG hat einen aus vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage folgenden Honoraranspruch der Kl. für die Monate August und September 2013 mit Recht verneint … ."
[7] 1. Die Vergütungsvereinbarung unterliegt den Formerfordernissen des § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 RVG. Das BG hat den der Kl. erteilten Auftrag dahin ausgelegt, dass er auch nach Nr. 2300 VV RVG zu vergütende rechtsanwaltliche Geschäftstätigkeiten umfasse und die Vergütungsabrede sich auch auf diese Tätigkeit erstrecke. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Mithin kann sich die Kl. nicht auf die Ausnahme des § 3a Abs. 1 S. 4 RVG berufen.
[8] a) Ein Rechtsanwalt kann aufgrund einer formfrei geschlossenen Vergütungsvereinbarung – unabhängig von ihrer Bezeichnung (§ 133 BGB, § 3a Abs. 1 S. 2 RVG) – für anwaltliche Tätigkeiten eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur verlangen, soweit der Gegenstand des Auftrags die in § 34 Abs. 1 RVG genannte Beratung ist und diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt oder es sich um die Ausarbeitung schriftlicher Gutachten oder die Tätigkeit als Mediator handelt. Erstreckt sich der Auftrag, für den die Vergütungsvereinbarung getroffen wird, auch auf anwaltliche Tätigkeiten, für die andere gesetzliche Gebührentatbestände gelten, kann der Anwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung aus der Vergütungsvereinbarung nur fordern, wenn sie die Anforderungen des § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 RVG einhält (§ 4b RVG).
[9] Entgegen der Ansicht der Revision rechtfertigt es die durch den Gesetzgeber mit der Neufassung der Vorschrift des § 34 RVG bezweckte Deregulierung der außergerichtlichen Beratungstätigkeit und die damit verbundene Förderung und Erleichterung des Abschlusses von Gebührenvereinbarungen nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG (vgl. BT-Drucks 15/1971, S. 3, 239) nicht, den Anwendungsbereich der Vorschrift über die gesetzliche Wertung hinaus auszudehnen. Es entspricht weder dem gesetzgeberischen Willen noch den § 3a Abs. 1 S. 4 RVG zugrunde liegenden Wertungen, den Anwendungsbereich einer formfreien Gebührenvereinbarung auch auf anwaltliche Tätigkeiten zu erstrecken, welche – wie etwa eine Geschäftstätigkeit nach Nr. 2300 VV RVG – die Voraussetzungen eines anderen gesetzlichen Gebührentatbestandes erfüllen. Ein solch weites Verständnis einer Gebührenvereinbarung i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 RVG widerspricht vielmehr dem für den Bereich der gesetzlichen Gebührentatbestände mit der Formvorschrift des § 3a Abs. 1 S. 1 und S. 2 RVG bezweckten Schutz des – häufig geschäftsunerfahrenen – Auftraggebers (vgl. BT-Drucks 16/8384, S. 10).
[10] b) Ob ausschließlich eine Beratungstätigkeit i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 RVG zwischen den Parteien vereinbart wurde, oder ob der anwaltliche Auftrag auch eine Geschäftstätigkeit gem. Nr. 2300 VV RVG umfassen sollte, ist eine Frage der tatrichterlichen Auslegung. Diese kann in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt dahingehend überprüft werden …
[12] bb) Soweit die Revision geltend macht, dass sich die im Vertrag genannte Mitwirkung an Verhandlungen oder der Gestaltung von Verträgen nur auf eine beratende Tätigkeit der Kl. im Hintergrund beziehen sollte, ohne dass die Kl. dabei gegenüber dem Geschäftspartner aufträte, setzt sie nur ihre eigene Auslegung an die Stelle der Auslegung durch das BG. Revisionsrechtlich erhebliche Auslegungsfehler zeigt sie nicht auf. Insb. legt sie nicht dar, dass das BG entsprechenden Tatsachenvortrag der Kl. übergangen hat. Vielmehr hat die Kl. das von der Bekl. im Berufungsrechtszug vorgetragene Verständnis des Auftragsumfangs unwidersprochen hingenommen; das BG durfte es daher seiner Auslegung zugrunde legen. Es gibt im festgestellten Auslegungsstoff keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Parteien abweichend vom Wortlaut ausschließlich Beratungstätigkeiten i.S.d. § 34 Abs. 1 RVG vereinbaren wollten.
[13] Die Auffassung der Revision, dass die von den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung allein unter § 34 Abs. 1 RVG fallende Tätigkeiten abdecken sollte und weitere vom Auftrag erfasste Tätigkeiten von ihr nicht abgegolten werden sollten, trifft nicht zu. … Daher unterliegt die in § 4 des Vertrags getroffene Vergütungsvereinbarung als Ganzes den formalen Anforderungen des § 3a Abs. 1 RVG.
[14] 2. Im Ergebnis mit Recht ist das BG davon ausgegangen, dass die von den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung nicht den formalen Anforderungen des § 3a Abs. 1 S. 2 RVG entspricht, weil sie sich innerhalb des einheitlichen Vertragstextes befindet und nicht deutlich von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung abgesetzt ist.
[15] a) Der Vertrag vom 16.11.2012 enthält neben der Vergütungsabrede weitere, als andere Vereinbarungen i.S.d. § 3a Abs. 1 S. 2 RVG zu bewertende Regelungen. Zumindest die Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung (§ 5) sowie die Gerichtsstandsklausel (§ 7 Abs. 1) beziehen sich auf das gesamte Mandatsverhältnis und sind somit als andere Vereinbarungen i.S.d. § 3a Abs. 1 S. 2 RVG anzusehen (vgl. BGH AGS 200...