1. Die in zweiter Instanz erfolgende Berufung des VR auf die fehlende Aktivlegitimation der Versicherten eines von einer WEG abgeschlossenen Gebäudeversicherungsvertrags ist rechtsmissbräuchlich, wenn er sich zuvor uneingeschränkt auf eine Abwicklung des Schadensfalls mit dem Versicherten eingelassen hat.

2. Undichtigkeiten des Siphons einer Badewanne können den Versicherungsfall Nässeschaden auslösen.

3. Bestimmen AVB, dass die Haftung des Gebäudeversicherers entfällt, wenn der VN bei Vertragsabschluss Kenntnis von dem Eintritt eines Versicherungsfalls hat, besteht bei Unkenntnis des VN vertragsübergreifender Versicherungsschutz.

4. Der Kausalitätsgegenbeweis ist geführt, wenn zwischen dem Eintritt des Schadens und der Schadenanzeige nichts geschehen ist, was die Möglichkeit der Ursachenfeststellung beeinträchtigt hat.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Saarbrücken, Urt. v. 13.1.2016 – 5 U 61/14

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