BGB § 249
Leitsatz
Wird ein Kfz bei einem Verkehrsunfall total beschädigt, ist es aber noch fahrbereit und wird es von dem Geschädigten weiter benutzt, gilt für die von ihm vorgenommene fiktive Abrechnung des Wiederbeschaffungsaufwands Folgendes: Vom Wiederbeschaffungswert ist der vom Sachverständigen auf dem regionalen Markt ermittelte Restwert, nicht dagegen das vom Haftpflichtversicherer des Schädigers vorgelegte konkrete Restwertangebot in Abzug zu bringen.
(Leitsatz der Schriftleitung)
OLG München, Urt. v. 9.9.2016 – 10 U 1073/16
Sachverhalt
Nach einem Verkehrsunfall, bei dem der Pkw des geschädigten Kl. total beschädigt wurde, benutzte der Geschädigte das noch fahrbereite Fahrzeug weiter. Bei der fiktiven Abrechnung zog der Kl. bei der Bestimmung des Wiederbeschaffungsaufwands von dem Wiederbeschaffungswert den von dem Sachverständigen unter Auswertung von Angeboten auf dem regionalen Markt ermittelten Restwert von 500 EUR ab. Das LG legte als vom Wiederbeschaffungswert abzuziehenden Restwert den Betrag eines von der Haftpflichtversicherung des Schädigers vorgelegten konkreten Restwertangebots von 1.500 EUR zugrunde. Mit der Berufung verfolgte der Kl. die Verurteilung der Bekl. (Schädiger, Haftpflichtversicherung) zur Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem im Gutachten seines Sachverständigen ermittelten Restwert und dem im nachträglich vorgelegten Angebot der Haftpflichtversicherung ausgewiesenen Betrag.
Die Berufung hatte Erfolg.
Das BG ging durch Zitat einer gleichgelagerten Entscheidung des BGH davon aus, dass bei der Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands als Restwert der im Privat-Schadensgutachten des Geschädigten ermittelte Betrag von 506 EUR zugrunde zu legen sei.
2 Aus den Gründen:
" … Denn gem. dem – einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden – Urteil des BGH v. 6.3.2007 – VI ZR 120/06 (zfs 2007, 382) – gilt Folgendes:"
“Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall sein unfallgeschädigtes, aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten i.d.R. der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen.‘ … “
3 Anmerkung:
Vgl. zur Bestimmung des Restwertes LG Saarbrücken zfs 2016, 142 m. Anm. Diehl. Benutzt der Geschädigte das total beschädigte, aber noch fahrfähige Fahrzeug weiter, muss er sich den Restwert anrechnen lassen. Für eine Berücksichtigung der lediglich auf dem regionalen Markt erzielbaren Preise spricht es, dass der Geschädigte im Vertrauen auf die Feststellungen des Sachverständigen disponiert hat, das Fahrzeug zu behalten. Würde ihm jetzt ein höheres Restwertangebot unterbreitet, müsste er sein Fahrzeug verkaufen (Richter, in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 6. Aufl., Kapitel 4 Rn 584).
RiOLG a.D. Heinz Diehl
zfs 3/2017, S. 145