I. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob die Kl. Anspruch auf eine vorläufige, einstweilige oder rückwirkende personenbeförderungsrechtliche Genehmigung oder einen Vorbescheid für die Zeit ab der Antragstellung bis zur Erteilung der endgültigen Genehmigung hat.
Die Kl. betreibt ein Taxi- und Mietwagenunternehmen und war Inhaberin von Genehmigungen nach § 47 und § 49 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), die zuletzt bis zum 27.9.2013 befristet waren. Unter dem Eingangsdatum 10.10.2013 beantragte sie beim Landratsamt E. (im Folgenden: Landratsamt) unter Vorlage diverser Unterlagen Genehmigungen für den Weiterbetrieb ihres Taxen- und Mietwagenverkehrs für fünf Jahre. Mit Schreiben v. 11. und 21.10.2013 reichte sie weitere Unterlagen nach.
Am 23.12.2013 erteilte das Landratsamt der Kl. die beantragten Genehmigungen nach § 47 PBefG für zwei Betriebssitze mit insgesamt drei Taxen und eine Genehmigung nach § 49 PBefG für den Verkehr mit einem Mietwagen. Die Genehmigungen sind jeweils bis zum 22.12.2018 befristet.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten v. 26.5.2014 ließ die Kl. Widerspruch gegen die erteilten Genehmigungen einreichen und zur Begründung ausführen, sie benötige für den Zeitraum v. 28.9. bis 23.12.2013 einen Zwischenbescheid oder eine Vorverlegung des Geltungsbeginns der Genehmigungen. Andernfalls müsse sie einer Wettbewerbszentrale eine Vertragsstrafe bezahlen.
Nach Zurückweisung des Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken v. 12.9.2014 ließ die Kl. Klage beim VG Ansbach einreichen mit dem Antrag, ihr für den Zeitraum v. 28.9. bis 23.12.2013 Vorbescheide, hilfsweise rückwirkende Genehmigungen zu erteilen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Landratsamt die Bescheide trotz Vorliegens der notwendigen Unterlagen erst zum 23.12.2013 erlassen habe, zumal es sich um Folgeanträge gehandelt habe.
Mit Urt. v. 30.6.2016 hat das VG Ansbach (AN 10 K 14.1675) die Klage abgewiesen. Die begehrten Genehmigungen dürften nicht vorläufig erteilt werden. Auch ein Zwischenbescheid komme nicht in Frage. Dieser sei lediglich für den Fall vorgesehen, dass die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten über den Antrag entscheide. Diese Frist habe das Landratsamt jedoch nicht ausgeschöpft. Rückwirkende Genehmigungen kämen ebenfalls nicht in Betracht. Es wäre der Kl. zuzumuten gewesen, rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit ihrer Genehmigungen deren Verlängerung zu beantragen. Vorherige telefonische Kontakte und unvollständige Anträge hätten die Entscheidungsfrist für die Genehmigungsbehörde nicht in Lauf gesetzt. Das Landratsamt habe das Verfahren auch nicht rechtsmissbräuchlich zulasten der Kl. verschleppt, sondern sei seiner Amtsermittlungspflicht hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen nachgekommen.
Zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung, dem der Bekl. entgegentritt, macht die Kl. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.