[10] "… Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der vom BG gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Kl. gem. § 280 Abs. 1 BGB nicht verneint werden."
[11] 1. Rechtsfehlerfrei geht das BG davon aus, dass zwischen der Kl. und dem Bekl. ein Zuschauervertrag zustande gekommen ist. Revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des BG, der Bekl. habe seine ihm aus dem Zuschauervertrag gegenüber der Kl. erwachsenen Verhaltenspflichten verletzt, indem er einen Knallkörper zündete und diesen auf den Unterrang der Nordtribüne warf. Diese Pflichten ergeben sich nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des BG sowohl aus der wirksam in den Vertrag einbezogenen Stadionordnung als auch unabhängig hiervon gem. § 241 Abs. 2 BGB allgemein aus dem Zuschauervertrag (vgl. etwa OLG Rostock, NJW 2006, 1819 = SpuRt 2006, 249). Zutreffend gelangt das BG zu dem Ergebnis, dass der Bekl. durch das Zünden des Knallkörpers pflichtwidrig das Interesse der Kl. an einem ungestörten Spielablauf beeinträchtigt hat.
[12] Ohne Rechtsfehler hat das BG schließlich eine adäquate Kausalität des Zündens des Knallkörpers durch den Bekl. für die Verhängung der Verbandsstrafe durch das Sportgericht des DFB bejaht. Insb. ist es weder völlig unwahrscheinlich noch ungewöhnlich, dass Fußballclubs im Anschluss an Pyrotechnikvorfälle im Stadion Verbandsstrafen auferlegt werden (vgl. nur Walker, NJW 2014, 119, 120; Kober, Pyrotechnik in deutschen Fußballstadien, 2015, S. 131; Seip, causa sport 2016, 40, 43).
[13] 2. Rechtsfehlerhaft nimmt das BG jedoch an, es fehle an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und der Pflichtverletzung des Bekl.
[14] a) Im Ansatz zutreffend geht das BG allerdings davon aus, dass nicht jeder adäquat verursachte Schaden zu ersetzen ist. Es entspricht ganz überwiegender Auffassung und der st. Rspr. des BGH, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde. Der geltend gemachte Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen. Ein “äußerlicher‘, gleichsam “zufälliger‘ Zusammenhang genügt dagegen nicht. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten (vgl. BGH, Urt. v. 20.5.2014 – VI ZR 381/13, BGHZ 201, 263 Rn 10; v. 26.2.2013 – VI ZR 116/12, NJW 2013, 1679 Rn 12; v. 6.9.2012 – VII ZR 72/10, NJW 2012, 3371 Rn 11; v. 22.5.2012 – VI ZR 157/11, NJW 2012, 2024 Rn 14; v. 11.1.2005 – X ZR 163/02, NJW 2005, 1420, 1421 f., juris Rn 18, jeweils m.w.N.; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., vor § 249 Rn 29 f. m.w.N.). Im Vertragsrecht hat der Schuldner nur für die Einbußen einzustehen, die die durch den Vertrag geschützten Interessen betreffen (Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., S. 104 m.w.N.).
[15] Nach der gefestigten Rspr. des BGH wird die haftungsrechtliche Zurechnung nicht schlechthin dadurch ausgeschlossen, dass außer der in Rede stehenden Handlung noch weitere Ursachen zu dem eingetretenen Schaden beigetragen haben. Dies gilt auch dann, wenn der Schaden erst durch das (rechtmäßige oder rechtswidrige) Dazwischentreten eines Dritten verursacht wird. Der Zurechnungszusammenhang fehlt auch in derartigen Fällen nur, wenn die zweite Ursache den Geschehensablauf so verändert hat, dass der Schaden bei wertender Betrachtung nur noch in einem “äußerlichen‘, gleichsam “zufälligen‘ Zusammenhang zu der durch die erste Ursache geschaffenen Gefahrenlage steht. Wirken dagegen in dem Schaden die besonderen Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn 55 m.w.N.).
[16] b) Nach diesen Maßstäben fehlt es nicht an einem Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Bekl. und dem von der Kl. geltend gemachten Schaden. Die der Kl. auferlegte Verbandsstrafe stammt aus dem Bereich der Gefahren, zu deren Abwendung die verletzte Vertragspflicht besteht.
[17] aa) Das BG hat – zutreffend – festgestellt, dass sowohl die Vorschriften der Stadionordnung, nach denen unter anderem das Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern und das Werfen mit Gegenständen verboten ist, als auch die allgemeine Nebenpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Kl. (auch) dazu dienen, einen ungestörten Spielablauf zu gewährleisten, und dass der Bekl. pflichtwidrig dieses Interesse beeinträchtigt hat.
[18] Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass ein Zuschauervertrag zum Besuch eines Fußballspiels den Zuschauer, dessen einzige Hauptleistungspflicht in der Zahlung des Eintrittspreises besteht, daneben zur Rücksichtnahme auf das Interesse des Veranstalters an einem ungestörten Ablauf des Fußballspiels verpflichtet...