[8] "… I. Das BG hat … angenommen, die konkrete Verweisungsmöglichkeit der Bekl. sei durch die Beendigung der Tätigkeit des Kl. im MVZ entfallen und es sei nunmehr nicht erneut Voraussetzung für einen Anspruch des Kl., dass neue gesundheitliche Beeinträchtigungen eingetreten seien, die eine Berufsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 BB-BUZ begründeten. Denn aufgrund der Verweisung werde diese Tätigkeit nicht zu derjenigen in gesunden Tagen. Es sei vielmehr immer noch auf die Tätigkeit vor Eintreten der Beschränkungen abzustellen, die zum Anerkenntnis der Bekl. geführt hätten; an dieses Anerkenntnis sei die Bekl. weiterhin gebunden, weil das Ergebnis des Nachprüfungsverfahrens gerade keine gesundheitliche Veränderung zum Besseren gewesen sei. Allein entscheidend für die Frage der Leistungspflicht der Bekl. sei damit, ob der Kl. immer noch eine Tätigkeit ausübe, die seiner bisherigen Lebensstellung entspreche. Das sei für seine Tätigkeit als Praxisvertreter zu verneinen."
[9] Die Tatsache, dass die Bekl. nach § 6 Abs. 1 BB-BUZ berechtigt sei, die Anspruchsvoraussetzungen jederzeit zu Lasten des Versicherten zu überprüfen, führe dazu, dass nach Treu und Glauben auch der Versicherte Nachprüfung verlangen könne, ob er immer noch eine andere Tätigkeit ausübe, die seiner bisherigen Lebensstellung entspreche. Ansonsten ginge das Risiko späterer nachteiliger Arbeitsplatzveränderungen ausschließlich zu Lasten des Versicherten. Selbst wenn der Kl. seine Tätigkeit beim MVZ aufgrund eines persönlichen Zerwürfnisses beendet habe, handele es sich dabei um ein übliches Arbeitsplatzrisiko, das sich bei Tätigkeiten im Angestelltenverhältnis jederzeit verwirklichen könne.
[10] II. Das hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
[11] 1. Die Revision ist zulässig …
[14] 2. Die Revision ist indessen unbegründet.
[15] a) Entgegen der Rüge der Revision hat das BG die Feststellungsklage zutreffend auch insoweit als zulässig behandelt, als der Kl. mit ihr seine Berufsunfähigkeit festgestellt wissen möchte.
[16] Zwar ist es richtig, dass es sich bei der Frage bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit für sich genommen um kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO … handelt. Klageanträge sind jedoch als Prozesserklärungen auszulegen. Für diese Auslegung, die der erkennende Senat als Revisionsgericht selbst vornehmen kann, ist ebenso wie bei materiell-rechtlichen Willenserklärungen nicht allein der Wortlaut der Erklärung maßgebend. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, wie er auch aus Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen kann. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. …
[17] Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs entsprach es dem Interesse des Kl., die Feststellung seiner Befreiung von der Beitragspflicht für Haupt- und Zusatzversicherung zu erreichen. Hierbei ging er davon aus, dass das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit was zutrifft eine notwendige rechtliche Vorfrage für diesen Anspruch ist. Auch sein Wille war erkennbar lediglich auf Feststellung der Beitragsbefreiung gerichtet. Dass er die Berufsunfähigkeit nur als Begründungselement des Anspruchs auf Beitragsbefreiung ansieht, macht bereits die Zusammenfassung beider Fragen in einem einheitlichen Klageantrag deutlich.
[18] b) Zu Recht rügt die Revision hingegen die Annahme des BG als unzutreffend, die Bekl. sei ungeachtet ihrer im Nachprüfungsverfahren erfolgten Änderungsmitteilung wieder an das im Rahmen der Erstfeststellung der Berufsunfähigkeit des Kl. erfolgte Anerkenntnis gebunden, weil die Leistungseinstellung nicht wegen einer Verbesserung des Gesundheitszustands des Kl. erfolgt sei.
[19] aa) Durch die wirksame Änderungsmitteilung der Bekl. endeten vielmehr ihre Leistungspflicht im konkreten Versicherungsfall und die Bindung an ihr abgegebenes Anerkenntnis.
[20] Der VR kann im Wege des Nachprüfungsverfahrens gem. § 6 BB-BUZ von der durch sein Anerkenntnis geschaffenen Selbstbindung abrücken (vgl. Senat NJW 2011, 1736 Rn 13) und seine bereits anerkannte Leistungspflicht wieder beseitigen (Senat VersR 1999, 958 unter II 1 a [juris Rn 9]; BGHZ 121, 284 unter III [juris Rn 39]). Damit ist der gedehnte Versicherungsfall (vgl. dazu Senat BGHZ 186, 171 Rn 21) beendet (so auch HK-VVG/Mertens, 3. Aufl., § 6 BB-BUZ Rn 5).
[21] bb) Aus der Beseitigung der Selbstbindung des VR im Wege des Nachprüfungsverfahrens folgt, dass die frühere Leistungspflicht des VR mit der Beendigung der Vergleichstätigkeit nicht wieder auflebt, der Versicherte vielmehr, will er wiederum Leistungen erhalten, einen neuen Leistungsantrag stellen muss. … Entgegen der Auffassung des BG ergibt sich nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, dass der Versicherte angesichts des jederzeitigen bedingungsgemäßen Nachprüfungsrechts des VR im Falle einer konkreten Verweisung seinerseits Nachprüfung verlangen kann, ob er immer noch eine andere Tätigkeit ausübt, die seiner bisherigen Lebens...