AKB A.2.3.2
Leitsatz
Die Frage, ob der Kl. den Nachweis eines Unfalls i.S.v. A.2.3.2 AKB geführt hat, ist nicht allein danach zu beantworten, ob sich das Geschehen, wie vom Kl. behauptet, ereignet haben kann. Kann der Sachverhalt im Einzelnen nicht aufgeklärt werden, steht jedoch fest, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall i.S.v. A.2.3.2 AKB beruhen können, so reicht diese Feststellung aus, um die Einstandspflicht des VR zu begründen. Dies gilt letztlich auch dann, wenn sich der Versicherungsfall, so wie er geschildert wurde, nicht ereignet haben kann.
OLG Stuttgart, Urt. v. 17.11.2016 – 7 U 34/16
Sachverhalt
Der Kl. macht Ansprüche aufgrund einer bei der Bekl. genommenen Vollkaskoversicherung geltend. In erster Instanz hat der Kl. behauptet, am 15.6.2014 gegen 23.00 Uhr mit seinem Fahrzeug auf der X-Straße mit ca. 50 km/h gefahren zu sein. Er habe auf der Straße von links kommend einen Fuchs wahrgenommen. Infolgedessen sei er nach links ausgewichen, habe beim Ausweichen gebremst, sei von der Fahrbahn abgekommen und mit dem Bordstein kollidiert. Hierdurch sei sein Fahrzeug erheblich beschädigt worden.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Gericht sei nicht davon überzeugt, dass es den angeschuldigten Wildunfall tatsächlich gegeben habe. Zwar könne sich der Unfall tatsächlich so, wie vom Kl. geschildert, abgespielt haben, das sei aber höchst zweifelhaft. Das Fahrverhalten passe nicht zu einem Wildwechsel, liquide festgestellt sei der mit der Klage unterbreitete Geschehensablauf jedenfalls nicht. Damit fehle es am Unfallnachweis in seinem prägenden Kern. Unabhängig davon stehe auch eine Obliegenheitsverletzung gem.E.1.3 und E.6.1 AKB im Raum. Schildere der VN – wie hier der Kl. – den Unfallhergang nicht zutreffend, dann stelle dies eine Verletzung der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung dar, was mit dem Verlust des Leistungsanspruchs sanktioniert sei.
2 Aus den Gründen:
" … 1. Dem Kl. ist hier der Nachweis eines Versicherungsfalls i.S.v. A.2.3.2 AKB gelungen."
a) Die Frage, ob der Kl. den Nachweis eines Unfalls i.S.v. A.2.3.2 AKB geführt hat, ist nicht allein danach zu beantworten, ob sich das Geschehen, wie vom Kl. behauptet, ereignet haben kann. Kann der Sachverhalt im Einzelnen nicht aufgeklärt werden, steht jedoch fest, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall i.S.v. A.2.3.2 AKB beruhen können, so reicht diese Feststellung aus, um die Einstandspflicht des VR zu begründen. Dies gilt letztlich auch dann, wenn sich der Versicherungsfall, so wie er geschildert wurde, nicht ereignet haben kann. Die Klage ist dagegen in Ermangelung eines Versicherungsfalls abzuweisen, wenn feststeht, dass der behauptete Unfall, aus dem Ansprüche gegen den VR hergeleitet werden, an der angegebenen Unfallstelle und unter den angegebenen Bedingungen nicht stattgefunden haben kann, sondern nur anderswo und unter anderen Bedingungen (vgl. dazu nur OLG Karlsruhe VersR 2006, 919; … ).
b) Das zugrunde gelegt, ist mit Blick auf die Anhörung des Kl. und die vom Senat veranlasste Begutachtung durch Dipl.-Ing. S davon auszugehen, dass einerseits die geltend gemachten Beschädigungen – einschließlich derjenigen am Klimakondensator – nur durch ein von außen mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis – mithin durch einen Unfall – entstanden sind und dass andererseits nicht festgestellt werden kann, dass dieser Unfall nicht an der vom Kl. angegebenen Unfallstelle und nicht unter den von diesem angegebenen Bedingungen stattgefunden haben kann, sondern nur anderswo und unter anderen Bedingungen.
aa) Der Kl. hat im Rahmen seiner mündlichen Anhörung angegeben, dass von links plötzlich Wild gekommen sei, das die Straße überquert habe. Er denke, dass er mit 50 oder 60 km/h gefahren sei. In einer Kurzschlussreaktion sei er dann nach links ausgewichen. Er sei gegen den Bordstein gefahren; er glaube, sein Fahrzeug habe sich etwas nach oben gehoben. Als er ausgestiegen sei, habe er gesehen, dass die Felge vorne kaputt gewesen sei. Aus dem Klimakondensator sei Flüssigkeit ausgelaufen.
bb) Im Rahmen seines mündlichen Gutachtens hat der Sachverständige S – wie im Übrigen auch der Gutachter erster Instanz – festgestellt, dass es bei einer Ausweichbewegung des Fahrzeuglenkers nach links möglich sei, gegen den Bordstein zu prallen. Das zur Beschädigung führende Geschehen könne sich so abgespielt haben, wie dies vom Kl. angegeben sei. Das ergebe sich aus den nachfolgenden Feststellungen und Überlegungen. (wird ausgeführt)
Mit Blick hierauf und auch aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Kl. hat der Senat auch keine Zweifel hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von dessen Angaben. Dass seine Schilderung recht knapp erfolgt, dürfte zum einen in seiner Person und zum anderen im letztlich überschaubaren Sachverhalt begründet sein. Im Kerngeschehen bleiben seine Ausführungen allerdings – auch über die Instanzen hinweg – einheitlich; sie stellen sich zudem – und dies ist vor allem maßgeblich – als mögliche und aus sach...