Nach § 142 Abs. 5 StGB ist auch derjenige Unfallbeteiligter, der nach den Umständen zur Verursachung beigetragen haben kann. Gilt dies nun auch für denjenigen, der durch sein verkehrsgerechtes Verhalten einen Auffahrunfall unter nachfolgenden Fahrzeugen mitverursacht hat? Folgt man unbedacht dem Wortlaut, so könnte man die Unfallbeteiligung mit dem Argument bejahen, dass die fehlende zivilrechtliche Verantwortlichkeit sich doch erst im Nachhinein herausstellt. Zum Unfallzeitpunkt kann dieser Verkehrsteilnehmer auf den ersten Blick durchaus mitverantwortlich sein und sollte daher als Unfallbeteiligter am Unfallort verbleiben. Dies wäre für eine vollständige Klärung des Unfallhergangs dann ja auch sinnvoll.
Gleichwohl ist dieser Ansatz zu weitgehend. Mit Recht haben mehrere Oberlandesgerichte in solchen Fallkonstellationen eine Unfallbeteiligung des mittelbaren Verursachers abgelehnt. Die Umstände des Einzelfalls müssen so beschaffen sein, dass sie eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit begründen. Nicht ausreichend ist die bloß mögliche oder bereits feststehende Kausalität. Der verkleidete Fastnachtsnarr am Straßenrand mag zwar kausal für die Unaufmerksamkeit des Auffahrenden sein; Unfallbeteiligter wird er dadurch nicht. Verlangt werden deshalb Anhaltspunkte, die auf ein verkehrswidriges Verhalten hindeuten. Die in Abs. 5 genannten Umstände müssen also zivilrechtlich relevant sein. Sie müssen so beschaffen sein, dass – tatsächlich oder möglicherweise – eine zivilrechtliche Inanspruchnahme in Betracht kommt. Daran fehlt es aber bei verkehrsgerechtem Verhalten.
Eine kurze Ergänzung noch zur Frage, wie denn diese Umstände beschaffen sein müssen. Genügt es – abstrakt gesehen – auf eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit zu schließen oder bedarf es konkreter Anhaltspunkte? Im 15. Band der amtlichen Sammlung hat der Bundesgerichtshof in einem bisher nicht revidierten Urteil zum Ausdruck gebracht, dass eine abstrakte Betrachtung hinreiche: So sei davon auszugehen, dass der Ehemann als Beifahrer und Halter des Fahrzeugs seine Frau im Fahrstil beeinflusst habe, "etwa dadurch, daß er seine Frau durch Gespräche von der aufmerksamen Beobachtung der Fahrbahn abhielt." Im Übrigen sei wegen "der zwischen beiden bestehenden engen Lebensgemeinschaft nicht von vornherein auszuschließen", dass er sogar selbst gefahren sei und seine Ehefrau nur im Nachhinein die Fahrzeugführerschaft behauptet habe. Die Oberlandesgerichte haben dieser BGH-Entscheidung bisher – unausgesprochen – die Gefolgschaft verweigert: Die Unfallbeteiligung folgt aus den Umständen, die zum Zeitpunkt des Unfalls vorliegen. Diese selbst und nicht irgendwelche beliebig anzustellenden Vermutungen müssen so beschaffen sein, dass sie eine zivilrechtliche Mitverantwortlichkeit begründen oder diese nahelegen.