Das LG Frankfurt hatte im Jahr 2010 folgenden Fall zu entscheiden: Der Angeklagte A hatte mit seinem Kraftfahrzeug den 14-jährigen D angefahren, der unvermittelt mit dem Skateboard auf die Straße geraten war. D wurde schwer verletzt. A stieg aus, besah sich den Verletzten und entfernte sich sodann von der Unfallstelle. D verstarb zwei Stunden später. Da nicht festgestellt werden konnte, ob der Unfall für A vermeidbar war, schied eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung ebenso wie eine solche wegen unechter Unterlassungsdelikte aus. Wegen der Flucht wurde die Strafverfolgung nach § 154a StPO auf § 142 StGB beschränkt, eine Strafbarkeit nach § 323c StGB wurde also ebenso ausgeklammert. Das AG verurteilte den Täter zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft kam das LG hingegen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Strafschärfend müsse in Anlehnung an den 1975 beseitigten besonders schweren Fall der Unfallflucht berücksichtigt werden, dass A hier ein schwer bzw. tödlich verletztes Opfer zurückgelassen habe. Das OLG Frankfurt hat die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen.
Dabei hat es jedoch die Begründung des Gesetzes, mit dem der besonders schwere Fall beseitigt wurde, verkannt. Dort wurde ausdrücklich betont, dass das rücksichtslose Im-Stich-Lassen "bei systematischer Betrachtung der Tatbestände kein qualifizierendes Merkmal der Verkehrsunfallflucht, sondern eher ein solches der unterlassenen Hilfeleistung" ist. Insoweit ist eben das Schutzgut des § 142 StGB nicht berührt. Da eine Nichthilfe im Übrigen auch im Fall des Verbleibens an der Unfallstelle möglich ist, stellt sie auch keine verwerfliche Gesinnung dar, die besonders in einer Flucht zum Ausdruck kommt.
Strafschärfend kann nur der Umstand wirken, dass in einer solchen Situation die Beweissicherung besonders erschwert wird. Da einerseits eine Aussage des Getöteten nicht erzielt werden kann, andererseits der Unfallbeteiligte sich mit dem Fahrzeug entfernt hat, kann eine Unfallrekonstruktion kaum mehr sicher gelingen. Die Flucht hat daher die Beweissicherung in besonders hohem Maße gefährdet. Hinzu kommt für die Angehörigen die zermürbende Ungewissheit über den Tathergang, was wiederum als außertatbestandliche Auswirkung i.S.d. § 46 Abs. 2 StGB berücksichtigt werden kann.