Ein Hauptziel des Verjährungsrechts ist der Schutz des Schuldners vor der Inanspruchnahme aus einer möglicherweise unbegründeten Forderung, bei der ihm die Erinnerung des zugrundeliegenden Sachverhalts und damit die Führung eines etwaigen Gegenbeweises aufgrund der lange zurückliegenden Anspruchsentstehung erheblich erschwert sind. Für dieses Ziel wird notfalls auch eine eigentlich begründete Forderung des Gläubigers nach Ablauf der Verjährungsfrist geopfert: Das gilt selbst dann, wenn der Schuldner keine Zweifel an deren Bestehen hat. Den Gläubiger bestrafen soll die Verjährung aber nicht. Ist sich der Schuldner indes über die Existenz der Forderung im Klaren und möchte er (auch deshalb) nicht von ihrer Erfüllung absehen, wäre es bedenklich – ohne weitere Interessenabwägung – einen mittelbaren Zwang zur Leistungsverweigerung nur deshalb zu konstatieren, weil die Erfüllung die Kostenlast eines Dritten mittelbar erhöht.
Dieser Befund wird durch den zweiten Hauptzweck der Verjährung bestätigt. Sie soll durch eine Perpetuierung der Rechtspositionen der Beteiligten zwischen diesen Rechtsfrieden herbeiführen und sichern. Der Zweck der Befriedung durch Einredeerhebung ist aber nur zu verwirklichen, wenn zwischen den Parteien des verjährten Anspruchs überhaupt divergierende Ansichten vorliegen. Daran fehlt es jedoch, wenn sich der Schuldner trotz Kenntnis vom Leistungsverweigerungsrecht zur Erfüllung entschließt. In diesem Fall haben beide Parteien des unmittelbar betroffenen Schuldverhältnisses ein Interesse an der Leistungserbringung. Davon abweichend hat das OLG Hamm in einer Entscheidung aus dem Jahr 1996 in einer solchen Konstellation die "Pflicht" zur Geltendmachung der Verjährung im Rahmen von § 254 Abs. 2 S. 1 BGB gerade auf den Befriedungszweck der Verjährung gestützt. Diese argumentative Anknüpfung erscheint zweifelhaft, schließlich bleibt dabei offen, weshalb die unterbliebene Inanspruchnahme des Schädigers in größerem Maße förderlich auf den Rechtsfrieden wirken soll als die Erfüllung der Interessen beider Parteien des eigentlich verjährungsrelevanten Schuldverhältnisses. Eine Zufriedenstellung des Einen ist in der vorliegenden Dreipersonenkonstellation immer nur zum Preis der Belastung des Anderen möglich.
Teile des Schrifttums wenden hiergegen ein, erst die Ablehnung der mittelbaren "Pflicht" zur Erhebung der Verjährungseinrede würde zu einer Durchbrechung dieser Befriedungswirkung führen. In diesem Fall sei es dem Geschädigten schließlich möglich, den Vermögensnachteil aus dem eigentlich verjährten Anspruch im noch nicht verjährungsbelasteten Verhältnis zum Schädiger geltend zu machen, bis auch diesem Anspruch die Einrede des § 214 Abs. 1 BGB entgegensteht. Dieser Einwand ist zwar nicht von der Hand zu weisen, zwingend korrekturbedürftig ist das Ergebnis nach dem dargestellten Verjährungszweck aber nicht. Zum einen ist im Verhältnis zum Schädiger gerade noch keine Verjährung eingetreten, so dass sich dieser nicht auf eine eigene Einrede berufen kann. Er ist also zumindest nach der Konzeption der §§ 194 ff. BGB noch nicht schutzwürdig. Zum anderen lässt sich die Frage, ob der Einredeinhaber den Nachteil des Gläubigers der verjährten Forderung durch Erfüllung auf den Schädiger abwälzen darf, nicht losgelöst von der konkreten Ausgestaltung des von der Verjährung betroffenen Schuldverhältnisses beantworten.