" … 1. Das BG hat allerdings zu Recht angenommen, dass der Widerruf der Kl. verfristet war."
a) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urt. v. 28.6.2017 (zfs 2017, 632) entschieden und im Einzelnen begründet hat, beginnt die Widerrufsfrist gem. § 8 Abs. 2 S. 1 VVG auch dann mit dem Zugang der Widerrufsbelehrung und der weiteren dort genannten Unterlagen, wenn der VR entgegen § 7 Abs. 1 S. 1 VVG dem VN nicht vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen und die weiteren Informationen mitgeteilt hat (a.a.O. Rn 30 ff.).
b) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des BG hat die Kl. mit dem Versicherungsschein eine inhaltlich und drucktechnisch ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erhalten. Die Revision stellt auch nicht in Frage, dass neben der Widerrufsbelehrung die weiteren in § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VVG genannten Unterlagen mit dem Versicherungsschein zugegangen sind.
2. Jedoch hat sich das BG bislang nicht damit befasst, ob der Kl. aufgrund der verspäteten Mitteilung der in § 7 Abs. 1, 2 VVG genannten Vertragsbestimmungen und Informationen ggf. ein auf Vertragsaufhebung gerichteter Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB zustehen könnte. Die Kl. hat jedenfalls die erst nach Abgabe ihrer Vertragserklärung erfolgte Mitteilung der AVB auch als schadensersatzbegründende Pflichtverletzung geltend gemacht.
a) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urt. v. 28.6.2017 (zfs 2017, 632) entschieden und im Einzelnen begründet hat, kann eine Verletzung der Rechtspflicht aus § 7 Abs. 1 S. 1 VVG einen Schadensersatzanspruch auf Vertragsaufhebung auslösen, ohne dass die Widerrufsregeln der §§ 8, 9 VVG eine Sperrwirkung dagegen entfalten (vgl. a.a.O. Rn 35 f.). Diese Pflicht hat der Bekl. nach den Feststellungen des BG objektiv verletzt, da er der Kl. die Vertragsbedingungen und weiteren Informationen erst mit dem Versicherungsschein übersandt hat. Das gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutete Verschulden des VR hätte der Bekl. zu widerlegen. Da das BG einen Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt einer verspäteten Information nicht in Erwägung gezogen hat, hatte er bisher keinen Anlass, dazu vorzutragen.
b) Der auf Rückabwicklung des Vertrags aufgrund einer Verletzung von Informationspflichten gerichtete Schadensersatzanspruch setzt außerdem einen Vermögensschaden voraus; hierfür genügt jeder wirtschaftliche Nachteil, der für den Gläubiger mit dem aufgrund der Pflichtverletzung eingegangenen Vertrag verbunden ist (a.a.O. Rn 37 m.w.N.). Ein solcher Nachteil lässt sich dem Vortrag der Kl. bisher nicht entnehmen, doch wird ihr insoweit noch Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen.
c) Der Umstand, dass der VN die Vertragsbestimmungen und Informationen erst nach Abgabe seiner Vertragserklärung erhalten hat, muss ursächlich für den geltend gemachten Schaden gewesen sein. Grds. muss der VN beweisen, dass er den Vertrag bei rechtzeitiger Information nicht geschlossen hätte (a.a.O. Rn 38 m.w.N.). Ob er sich dabei auf die Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens berufen kann, hängt vom Inhalt der verspätet mitgeteilten Vertragsbedingung oder Information ab, auf die der VN einen Schadensersatzanspruch stützen will (a.a.O.). … “
zfs 3/2018, S. 151 - 152