" … Mit in jeder Hinsicht richtiger Begründung hat das LG Saarbrücken angenommen, dass bei Klageerhebung im Mai 2015 das Stammrecht des streitgegenständlichen Versicherungsfalles verjährt war, sodass die Bekl. dem Kl. gegenüber gem. § 214 Abs. 1 BGB weitere Leistungen aus diesem Versicherungsfall verweigern durfte."
(1.) Ergänzend ist lediglich folgendes zu bemerken: Dass bei einer Rentenversicherung wie der streitgegenständlichen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung der Gesamtanspruch, das Stammrecht als solches verjährt und nicht lediglich die einzelnen Teilansprüche, beide vielmehr unabhängig voneinander verjähren, wird in Rspr. und Literatur – soweit ersichtlich – nicht in Zweifel gezogen (OLG Koblenz VersR 2011, 1294; OLG Stuttgart VersR 2014, 1115; OLG Hamm VersR 2015, 705; BGH MDR 1955, 221). (…) Auch der Kl. verkennt dies nicht.
Dass die Verjährung gem. § 195 BGB für das Stammrecht des Anfang 2006 geltend gemachten Versicherungsfalles spätestens zum Ende des Jahres 2008 zu laufen begann und damit Verjährung Anfang Januar 2012 eintrat, wenn die Verjährung nicht rechtzeitig gehemmt wurde, ist nicht zweifelhaft und wird vom Kl. ebenfalls nicht infrage gestellt.
Entscheidend ist es deswegen im vorliegenden Rechtsstreit, ob die nach dem 31.12.2009 monatlich fällig werdenden Rentenansprüche bei Klageerhebung im Mai 2015 verjährt waren, weil die Verjährung des Stammrecht durch die frühere Klage des Kl. vor dem LG Saarbrücken (…), mit der der Kl. Rentenleistungen der Jahre 2006 bis 2009 geltend gemacht und lediglich hinsichtlich der Beitragsfreistellung einen Feststellungsantrag gestellt hat, nicht gehemmt wurde. Diese Frage hat das LG Saarbrücken zutreffend dahingehend beantwortet, dass die Geltendmachung einzelner Teilansprüche nicht genügt, um die Verjährung des Stammrechts gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu hemmen.
Dies entspricht der Rspr. des BGH, nach der durch eine Klageerhebung in einem Vorprozess die Verjährung nur hinsichtlich der dort geltend gemachten Einzelansprüche, und nicht auch hinsichtlich des “Stammrechts‘ unterbrochen (heute gehemmt) werden (BGH NJW 1972, 1043). Soll ein einheitlicher Gesamtanspruch durch eine Klageerhebung unterbrochen werden, so reicht hierzu eine nur einzelne Rentenleistungen umfassende Teilklage nicht aus, wenn der Gläubiger die Möglichkeit hat, hinsichtlich des ganzen vorhersehbaren Schadens eine Klage auf künftige Leistung oder eine Feststellungsklage zu erheben. Die Unterbrechung tritt vielmehr in einem solchen Falle nur in dem Umfang ein, in dem die Ansprüche rechtshängig gemacht worden sind (BGH VersR 1963, 1160).
Dies folgt aus dem Umstand, dass die Erhebung der Klage die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang hemmt (früher: unterbricht), wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch (BGH, VersR 2005, 2004). Für den Umfang der Verjährungsunterbrechung ist der den prozessualen Anspruch bildende Streitgegenstand maßgebend, der durch den Klageantrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird.
Streitgegenstand der früheren Klage des Kl. vor dem LG S (…) war nicht das Stammrecht, welches mit einem Feststellungsantrag oder einem Antrag auf Zahlung zukünftiger Leistungen hätte geltend gemacht werden können. Dies ist im Vorprozess lediglich hinsichtlich der Beitragsbefreiung geschehen. Hinsichtlich der Rentenzahlungsansprüche hat der Kl. dagegen nur die Teilansprüche der Jahre 2006 bis 2009 geltend gemacht. Dass – wie der Kl. argumentiert – inzidenter bei der Prüfung der Begründetheit der Teilansprüche über den Eintritt der Berufsunfähigkeit entschieden wurde, bedeutet nicht, dass das Stammrecht, also der Gesamtanspruch, Streitgegenstand geworden ist. Die Frage, ob Berufsunfähigkeit, wie vom Kl. behauptet, 2006 eingetreten ist, ist lediglich Vorfrage sowohl der Teilansprüche als auch für eine Feststellungsklage oder Klage auf zukünftige Leistungen zur Geltendmachung des Stammrechts. Den prozessualen Anspruch bestimmt eine Vorfrage nicht.
Für dieses Ergebnis spricht auch der Zweck der Vorschrift des § 204 BGB (früher § 209 BGB), dem Schuldner unmissverständlich klarzumachen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird, damit er beurteilen kann, ob und wie er sich dagegen verteidigen will (BGHZ 132, 240). Die Geltendmachung einzelner Teilansprüche verdeutlicht dem Schuldner nicht, dass es um das Stammrecht, also den Gesamtanspruch, geht.
Dass nach der Rechtsprechung das Stammrecht und die Teilansprüche unabhängig voneinander verjähren, zeigt auch der Umstand, dass auch umgekehrt die Verjährungsfrist für die Teilansprüche läuft, auch wenn ein Feststellungsurteil über die Pflicht des Schuldners zu künftigen Leistungen erstritten wurde (BGH VersR 1980, 88).
Anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 10.1.2012 (VersR 2012, 372) Vielmehr wird die Konsequenz der Verjährung des Stammrechtes ausdrücklich formuliert. Zu der vorliegend entscheidenden Frage, ...