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zfs 3/2018, Volle Haftung eines 15 Jahre alten Mofa-Fahr ... / 2 Aus den Gründen:

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" … Die Berufung der Bekl. ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und mithin zulässig. Das Rechtsmittel ist nach Maßgabe der §§ 513, 529, 546 ZPO auch begründet. Entgegen der Auffassung des LG haften die Bekl. nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht für die aufgrund des Verkehrsunfalls vom 22.7.2014 entstandenen materiellen und immateriellen Schäden des Kl."

1. Allerdings ist das LG richtig von der grundsätzlichen Haftung der Bekl. zu 1 als Fahrer und Halter eines unfallbeteiligten Kfz gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1, 11 StVG, 823 Abs. 1 BGB und der Bekl. zu 2 als Haftpflichtversicherer gem. §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG ausgegangen. Der für den Ausschluss der Ersatzpflicht der Bekl. zu 1 nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG erforderliche Nachweis, dass der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist, wurde nicht geführt. Die gesetzliche Verschuldensvermutung nach § 18 Abs. 1 S. 1 StVG kann insb. widerlegt sein, wenn der Unfall auf einem technischen Fehler (z.B. geplatzter Reifen, Versagen der Bremsen) beruht; es ist dann aber Sache des Fahrers, den Nachweis zu führen, dass er deshalb schuldlos die Kontrolle über das Kfz verloren hat (Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl., § 18 StVG Rn 8). Ein technischer Fehler kommt hier nicht in Betracht. Die Verschuldensvermutung ist ferner widerlegt, wenn der Fahrzeugführer nachweist, dass er sich verkehrsrichtig verhalten hat (OLG Hamm NZV 1998, 463). Auch das ist nicht der Fall. Entsprechendes gilt für die auf §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG beruhende Haftung des Kl., wie im Folgenden noch ausgeführt werden wird.

2. Da beide Parteien hier den Unabwendbarkeitsnachweis gem. § 17 Abs. 3 StVG nicht führen könn...

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