Der Begriff der Schrittgeschwindigkeit hätte dann nur noch rechtliche Bedeutung für die Beschreibung einer tatsächlichen, aber nicht gemessenen Schrittgeschwindigkeit, zum Beispiel bei der Schilderung eines Unfallgeschehens.[26] Solange es an einer Einigkeit über die Definition des Begriffs "Schrittgeschwindigkeit" mangelt, ist es die Pflicht der Verteidigung in Bußgeldverfahren auf die weite Auslegung eines solchen Tatbestandsmerkmals zugunsten des Betroffenen hinzuwirken.
Autor: Rechtsanwalt Dr. Hermann Junghans , Fachanwalt für Verkehrsrecht, Mediator, Lübeck
zfs 3/2018, S. 126 - 130
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