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zfs 3/2018, Was ist Schrittgeschwindigkeit? / I. Definitionsmöglichkeiten

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Bei der Schrittgeschwindigkeit wäre aber eine klare Bestimmung möglich. Zur Sicherstellung des Bestimmtheitsgebotes für die Anordnung einer niedrigen Höchstgeschwindigkeit bestehen drei Möglichkeiten:

  1. die gesetzliche Definition des Begriffs Schrittgeschwindigkeit mit einer Angabe in km/h,
  2. eine einheitliche Rechtsprechung in der Auslegung des Begriffs "Schrittgeschwindigkeit" für alle Gerichtszweige und
  3. der Verzicht auf diesen Begriff und die Beschilderung wie für andere Geschwindigkeitsbegrenzungen mit einer Zahl in einem rotumrandeten weißen Kreis (Zeichen 274).

Für eine gesetzliche Normierung ergeben sich zwei Untervarianten. Möglich wäre es in einer Definitionsnorm in der StVO festzulegen, was Schrittgeschwindigkeit in km/h bedeutet.[22] Dabei sollte die Festlegung von max. 10 km/h im Unionsrecht berücksichtigt werden. Ersatzweise könnte in den jeweiligen Nummern des Bußgeldkatalogs die maximal erlaubte Geschwindigkeit in km/h angegeben werden.

Eine einheitliche Rechtsprechung für alle Gerichtszweige ist derzeit nicht zu erwarten. Selbst der Festlegung eines Bundesgerichtes eines Gerichtszweiges müssten zumindest die Gerichte der anderen Gerichtszweige nicht zwingend folgen.

Am konsequentesten wäre es auf den Begriff der Schrittgeschwindigkeit bei der Festlegung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit zu verzichten und die maximal zulässige Geschwindigkeit, wie bei anderen Höchstgeschwindigkeiten auch, als Zahl anzugeben. Das ist der Verkehrsbehörde auch ohne Not möglich, weshalb es gar kein zwingendes Bedürfnis für die Weiterverwendung des Begriffes Schrittgeschwindigkeit im Recht gibt.[23]

[22] Dann sollte die "mäßige Geschwindigkeit" des Nr. 113 BKat gleich mit definiert werden.
[23] Dass die Behörde zum Schutz der Fußgänger dann eher 6 als 10 km/h als höchstens zulässig a...

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