" … Die Berufung hat keinen Erfolg. Zwar kann sich die Bekl. nicht auf eine Versäumung der Fristen des § 7 I (1) AUB 94 berufen. Der Kl. hat aber nicht nachgewiesen, dass es zu einem Unfall i.S.v. § 1 Abs. 3 AUB 94 gekommen ist."
(1.) Auf die Versäumung der Frist des § 7 I (1) AUB 94 kann sich die Bekl. nicht berufen. Nach Art. 1 Abs. 1 EGVVG gilt ab dem 1.1.2009 das neue VVG. Da auch kein Versicherungsfall vor dem 31.12.2008 vorliegt (Art. 1 Abs. 2 EGVVG), sondern der Unfall am 14.7.2009 erfolgt sein soll, gilt § 186 VVG n.F. Danach hat der VR den VN auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen in Textform hinzuweisen. Das gilt auch für die Frist des § 7 I (1) AUB 94. Unterbleibt dieser Hinweis – so wie hier – kann sich der VR nicht auf die Fristversäumung berufen.
Dem Erfolg der Klage steht auch nicht entgegen, dass diese ärztliche Feststellung bis heute nicht vorliegt. Es wird zwar die Ansicht vertreten, dass die ärztliche Feststellung der Invalidität weiterhin erforderlich bleibe (Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 186 Rn 4) und bei verspätetem Hinweis noch eine angemessene Frist nach dem Hinweis einzuräumen sei (Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 28.Aufl., § 186 Rn 5). Das hätte zur Konsequenz, dass der Kl. nach einem Berufen des VR im Prozess auf § 7 1 (1) AUB 94 innerhalb dieser zusätzlichen Frist die ärztliche Feststellung vorzulegen hätte. Denn durch das Berufen des VR im Prozess auf § 7 I (1) AUB 94 erhält der VN gleichzeitig einen Hinweis auf diese Anspruchsvoraussetzung in Textform nach § 186 VVG n.F.
Dem steht aber entgegen, dass die Beweissicherungsfunktion des § 7 I (1) AUB 94 (BGH VersR 2007, 1114) zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erreicht werden kann (Rixecker in: Römer/Langheid, VVG, 3. Aufl., § 186 Rn 9). Zumindest kann während des Prozesses keine ärztliche Feststellung mehr innerhalb einer zusätzlichen Frist verlangt werden. Bei Annahme einer zusätzlichen Frist, z.B. von drei Monaten, die auch ohne gerichtlichen Hinweis zu laufen begänne, würde Sinn und Zweck von § 186 VVG n.F. verfehlt. Der VN würde einer zusätzlichen – ungeschriebenen – Frist ausgesetzt, obwohl es für ihn nicht auf der Hand liegt, dass er statt des von ihm erwarteten Sachverständigengutachtens eine außergerichtliche ärztliche Feststellung als Anspruchsvoraussetzung beibringen muss. Deshalb könnte eine zusätzliche Frist ohnehin erst nach gerichtlichem Hinweis laufen. Vorzugswürdig erscheint es deswegen, in diesen Fällen eine gerichtliche Feststellung ausreichen zu lassen, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres eingetreten ist.
(2.) Ein Unfall liegt nach § 1 III AUB 94 vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Gesundheitsschädigungen aufgrund reiner Eigenbewegungen sind vom Versicherungsschutz nicht erfasst. …
Anders ist dies zwar im Fall erhöhter Kraftanstrengung nach § 1 IV AUB 94. Jedoch betrifft § 1 IV AUB 94 keine Verletzungen der Bandscheiben (Senat zfs 2000, 165; OLG Koblenz r+s 2000, 303 … ). Deren Schädigung ist vielmehr nach § 2 III (2) AUB 94 ausgeschlossen, wenn nicht ein Unfallereignis i.S.d. § 1 III AUB 94 die überwiegende Ursache ist.
Das einwirkende Ereignis i.S.v. § 1 III AUB 94 kann allerdings beliebig sein, auch sinnliche Einwirkungen wie Hören und Sehen erfüllen den Tatbestand. Ein Körperkontakt ist nicht erforderlich (Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 178 Rn 4; Senat VersR 2005, 1276; BGH VersR 1972, 582). Deshalb fallen auch Schäden, die sich bei Reaktionen auf äußere Ereignisse, z.B. Ausweichbewegungen, ereignen, dann unter den Unfallbegriff, wenn der Ablauf der willentlich gesteuerten Bewegung von außen gestört wird und nicht programmgemäß verläuft (Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 178 Rn 4 und 5; Senat VersR 2005, 1276).
Ob danach die Unfallschilderung des Kl. in der Klageschrift einen Unfall darstellt, wenn die Eigenbewegung durch die Reflexreaktion des Kl. aufgrund des umfallenden Bügelbrettes gestört worden und durch die dadurch verursachte Drehbewegung die Wirbelsäulenschädigung eingetreten ist, kann aber letztlich offen bleiben.
Denn die Bekl. hat das vom Kl. geschilderte Unfallgeschehen bestritten, so dass der Kl. das Unfallereignis nach § 286 ZPO voll beweisen muss (allgemein: BGH VersR 2009, 1213). Das ist dem Kl. nicht gelungen. Es ist allgemein bekannt, dass bereits das bloße Anheben schwerer Gegenstände, also eine nicht versicherte Eigenbewegung, Wirbelsäulenschädigungen hervorrufen kann, ohne dass es zu einer plötzlichen Drehbewegung aufgrund einer Schreckreaktion gekommen ist. Es steht deshalb nicht fest, dass die vorhandene Gesundheitsschädigung nur durch den vom Kl. behaupteten Geschehensablauf entstanden sein kann.
Ein Nachweis, dass die Wirbelsäulenschädigung durch die Drehbewegung aufgrund einer Schreckreaktion entstanden ist, und nicht lediglich durch das Anheben des Wasserkastens, ist...