1. Hat der VR es versäumt, den VN auf die Notwendigkeit einer rechtzeitigen ärztlichen Feststellung der Invalidität hinzuweisen, so scheitert ein Anspruch auf eine Invaliditätsentschädigung nicht daran, dass der VN auch im Rechtsstreit keine solche Bescheinigung vorlegt.

2. Auch sinnlich vermittelte – allerdings zu beweisende – Einwirkungen auf den Körper ohne Körperkontakt können einwirkende Ereignisse i.S.v. § 1 III AUB 94 sein.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Saarbrücken, Urt. v. 3.7.2013 – 5 U 69/12

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