StVZO § 31a Abs. 1 S. 1
Leitsatz
1. Geeichte Geschwindigkeitsmessgeräte, die über eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt verfügen, erbringen bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder unsachgemäße Bedienung nach der auch im Verfahren wegen Auferlegung eines Fahrtenbuchs heranzuziehenden Rspr. des BGH zu standardisierten Messverfahren im Ordnungswidrigkeitenrecht hinreichend verlässlichen Beweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung bestimmten Umfangs.
2. Die Halter von Fahrschulwagen können im Rahmen der Ermessensbetätigung keine Privilegierung beanspruchen (Fortführung der Senats-Rspr. im Urt. v. 3.5.1984 – 10 S 447/84, VBlBW 1984, 318).
VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 4.12.2013 – 10 S 1162/13
1 Aus den Gründen:
" … Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage."
Wie das VG [VG Freiburg – 2 K 647/13] mit zutreffender Begründung ausführlich dargelegt hat, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO für eine Fahrtenbuchauflage vor (1.). Die angefochtene Verfügung des Landratsamts ist angesichts des mit dem Fahrzeug der ASt. begangenen Verkehrsverstoßes von erheblichem Gewicht auch verhältnismäßig und leidet nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Ermessensfehler (2.).
1. Nach § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO setzt eine Fahrtenbuchauflage voraus, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
a) Die ASt. bestreitet zu Unrecht das Vorliegen eines erheblichen Verkehrsverstoßes. Mit einem auf die ASt. zugelassenen Kfz wurde am 14.11.2012 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 21 km/h überschritten. Dies zieht die ASt., wie schon im erstinstanzlichen Verfahren, auch im Beschwerdeverfahren ohne Erfolg unter Hinweis auf eine angebliche Unzuverlässigkeit des zur Geschwindigkeitsmessung eingesetzten Geschwindigkeitsüberwachungsgeräts vom Typ ESO (ES) 3.0 in Zweifel. Das VG hat in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die einschlägige Rspr. des BGH und der OLG zutreffend darauf abgehoben, dass das verwendete geeichte Gerät über eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt verfüge und konkrete Anhaltspunkte für eine technische Fehlfunktion oder eine unsachgemäße Bedienung des Geräts weder vorgetragen noch ersichtlich seien; danach müsse es mit den vom BGH entwickelten Grundsätzen zur gerichtlichen Verwertbarkeit von Daten aus sog. standardisierten Messverfahren sein Bewenden haben (vgl. BGH, Beschl. v. 30.10.1997 – 4 StR 24/97, BGHSt 43, 277; zur Rspr. der OLG vgl. außer den vom VG zitierten Entscheidungen OLG Köln, Beschl. v. 6.3.2013 – III-1 RBs 63/13, DAR 2013, 530). Dem ist die ASt. im Beschwerdeverfahren lediglich mit der Behauptung entgegengetreten, die Physikalisch-Technische Bundesanstalt habe eine erneute Überprüfung der Messrichtigkeit und Zuverlässigkeit des hier eingesetzten Geschwindigkeitsüberwachungsgeräts angeordnet. Indes sind, wie eine Anfrage des Senats bei der Bundesanstalt ergeben hat, von dieser weder Überprüfungen der Bauartzulassung des genannten Geschwindigkeitsüberwachungsgeräts durchgeführt worden, noch seien solche Überprüfungen in der Zukunft geplant. An der Richtigkeit dieser der ASt. übermittelten Auskunft zu zweifeln besteht kein Anlass, zumal die ASt. ihr nichts mehr entgegengesetzt hat.
b) Wie das VG des Weiteren zutreffend ausgeführt hat, war die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers i.S.d. § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO unmöglich. Unmöglichkeit ist nach der st. Rspr. des BVerwG und des beschließenden Senats dann anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Fahrer zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 17.12.1982 – 7 C 3.80, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12; Beschl. v. 25.6.1987 – 7 B 139.87, Buchholz a.a.O. Nr. 17; Beschl. v. 1.3.1994 – 11 B 130.93, VRS 88, 158; Senatsurt. v. 16.4.1999 – 10 S 114/99, [zfs 1999, 450 =] VBlBW 1999, 463). Für die Beurteilung der Angemessenheit der polizeilichen Aufklärungsmaßnahmen kommt es dabei wesentlich darauf an, ob die Polizei bzw. die Bußgeldbehörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und die erfahrungsgemäß Erfolg versprechen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1982 – 7 C 3.80, a.a.O., m.w.N.). Dabei können sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, an den Erklärungen des Fahrzeughalters – bei anwaltlicher Vertretung an den Einlassungen seines Verteidigers bzw. Prozessbevollmächtigten – ausrichten. Lehnt er erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung d...