1. Wird gem. § 29a OWiG der Verfall eines Geldbetrags angeordnet, müssen die die Berechnung der erlangten tragenden Tatsachen und Grundlagen im Urteil so wiedergegeben und belegt werden, dass eine Überprüfung durch den Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren ermöglicht wird.

2. Ein Urteil weist einen Sachmangel auf, wenn nicht entnommen werden kann, ob sich das AG bewusst war, dass es sich bei der Verfallsanordnung um eine Ermessensentscheidung handelt und welche Erwägungen der Ermessensausübung ggf. zugrunde gelegen haben.

(Leitsätze des Einsenders)

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 8.1.2014 – 2 (5) SsBs 649/13 – AK 183/12

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