" … Das LG hat die Bekl. zu Recht zur Zahlung rückständiger Versicherungsprämien in Höhe der Klageforderung verurteilt. Die Bekl. ist aus dem mit der Kl. abgeschlossenen Versicherungsvertrag sowohl zur Zahlung der für die T-GmbH zu entrichtenden Prämien als auch der von der S gegenüber der Kl. einbehaltenen Beträge verpflichtet."
1. Dabei scheitert die Prämienforderung der Kl. nicht schon am Einwand der fehlenden Fälligkeit gem. § 3 Abs. 1 VVG. Zu Recht hat das LG darauf verwiesen, dass nicht die Erstprämie im Sinne dieser Vorschrift Gegenstand des Klagebegehrens ist, sondern Folgeprämien für den seit dem Jahr 2002 bestehenden Versicherungsvertrag. Im Übrigen teilt der Senat den vom LG vertretenen Standpunkt, wonach die der Bekl. unstreitig zugegangene Versicherungsbestätigung der F als Versicherungsschein i.S.d. § 3 VVG anzusehen ist. Die war als Maklerin der Kl. dazu befugt, für sie den Versicherungsschutz nach § 3 VVG zu bescheinigen. Die Ausstellung eines Versicherungsscheins stellt kein höchstpersönliches bzw. formgebundenes Rechtsgeschäft dar, welches nicht auch von einem dazu bevollmächtigten Vertreter vorgenommen werden könnte (vgl. Prölss/Martin/Prölss, VVG, 28. Aufl. 2010, § 1 Rn 33; § 3 Rn 3). Dass der F eine entsprechend umfassende Maklervollmacht eingeräumt war, stellt die Berufung nicht in Frage. Vor diesem Hintergrund ist es ohne Belang, dass die von der F ausgestellte Versicherungsbestätigung nicht auf dem Geschäftspapier der Kl. gefertigt und nicht ausdrücklich als “Versicherungsschein’ bezeichnet ist.
2. Die Verpflichtung der Bekl. zur Zahlung der in den Jahren 2008 und 2009 für die Firma T-GmbH zu entrichtenden Prämien ergibt sich aus dem mit der Kl. abgeschlossenen Versicherungsvertrag i.V.m. § 1 S. 2 VVG. Unstreitig hat die Bekl. durch Vermittlung der S sowie der F als Makler Anfang 2002 mit der Kl. einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, der (zunächst nur) die Risiken aus dem von ihr betriebenen Autohaus abdeckte. Unstreitig ist die Bekl. insoweit VN und haftet für die vereinbarten Prämien gem. § 1 S. 2 VVG. Daran hat sich durch die Einbeziehung der T-GmbH in den bestehenden Versicherungsvertrag zum 1.1.2008 nichts geändert, weil die Bekl. auch im Hinblick auf die Risiken dieses Schwesterbetriebs VN war.
a) Es kann dabei dahinstehen, ob die T-GmbH nur als mitversicherte (juristische) Person i.S.d. § 43 Abs. 2 VVG in den Versicherungsvertrag einbezogen wurde und schon aus diesem Grund nicht neben der Bekl. gegenüber der Kl. für die Prämienzahlungen haftet. Allerdings sprechen die im Zuge der Vertragsverhandlungen von den Parteien abgegebenen Erklärungen nach Wertung des Senats eher dafür, dass sie die Risiken aus dem Betrieb der Firma T-GmbH nicht als eigenständige (Mit-)VN, sondern lediglich als mitversicherte (juristische) Person i.S.d. § 43 Abs. 1 VVG in den bestehenden Versicherungsvertrag einbeziehen wollten.
Unstreitig ist die T-GmbH nicht selbst in die Vertragsverhandlungen mit der Kl. bzw. der für sie tätigen F einbezogen worden. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die für die Bekl. tätige S als Maklerin auch im Namen und mit Vollmacht der T-GmbH die Vertragserweiterung vereinbarte. Die S trat aus der maßgeblichen Sicht der F vielmehr nur für die Bekl. auf, von der sie unstreitig einen Maklerauftrag auch im Hinblick auf Vertragserweiterungen erhalten hatte. Dass sie auch mit Vollmacht und im Namen der Firma T-GmbH die Vertragserweiterung verhandelte, war zumindest aus Sicht der F nicht erkennbar. Die zur Akte gereichten Erklärungen der S bezogen sich nur auf die Bekl. als VN (wird ausgeführt). Für die Vermutung aus § 43 Abs. 3 VVG ist damit kein Raum.
Soweit die Bekl. und die Streithelferin dieses Verständnis der Vertragserweiterung mit der Behauptung in Frage stellen, es sei ausdrücklich eine Mitversicherung der Schwesterbetriebe und so auch der T-GmbH als “eigenständige VN’ beantragt worden, so dass die von der F ausgestellte Versicherungsbestätigung v. 23.1.2009 im Hinblick auf die bloße Mitversicherung nach § 5 Abs. 3 VVG unwirksam sei, stellt sich schon die Frage, wie dies mit dem sonstigen Sachvortrag, insb. dem vorgelegten und zitierten Schriftverkehr der Parteien in Einklang zu bringen ist. Auch die offenbar widerspruchslose Hinnahme der aus Sicht der Bekl. und der S vom Antrag abweichenden Versicherungsbestätigung ist nicht nachvollziehbar. Jedenfalls streitet für die Annahme einer bloßen Mitversicherung der Schwesterbetriebe die – zwar widerlegbare – Vermutung der Richtigkeit des ausgestellten Versicherungsscheins (vgl. Prölss/Martin/Prölss, VVG, 28. Aufl. 2010, § 3 Rn 2).
b) Unabhängig davon ist den in diesem Zusammenhang aufgestellten Beweisangeboten schon deshalb nicht nachzugehen, weil die in den Versicherungsschutz einbezogenen Schwesterbetriebe nach dem Vortrag der Bekl. und der S zumindest als Mitversicherungsnehmer anzusehen sind. Die Bekl. und die S haben ausdrücklich geltend gemacht, dass die T-GmbH in den fortzusetzenden Vertrag als “eigenständige Mitversicherung...