[12] "… Die Bekl. war, als die Kl. den Leasingvertrag Anfang Januar 2010 gem. § 15 Nr. 2 der Leasingbedingungen fristlos gekündigt hat, mit der Zahlung der ab Oktober 2009 fälligen Leasingraten im Verzug. Die Kl. kann deshalb die von ihr nach Maßgabe von § 17 Nr. 1 der Leasingbedingungen geltend gemachten und als solche in ihrer Berechnung nicht angegriffenen Leasingraten für die Restlaufzeit des Leasingvertrags als Schadensersatz beanspruchen. Denn einer Verpflichtung der Bekl. zur Fortentrichtung der Leasingraten auch für die Zeit ab Oktober 2009 steht nicht entgegen, dass die Lieferantin in Insolvenz gefallen war und der Insolvenzverwalter die Erfüllung der von der Bekl. erhobenen Gewährleistungsansprüche verweigert hatte. Vielmehr wäre die Bekl. zur Einstellung der Zahlungen erst berechtigt gewesen, wenn sie nach Ausübung eines auf diese Weigerung gestützten Rücktrittsrechts gegenüber dem Insolvenzverwalter den daraus folgenden Kaufpreisrückzahlungsanspruch gem. §§ 174 ff. InsO zur Insolvenztabelle angemeldet und der Insolvenzverwalter diesen Anspruch nicht bestritten hätte, oder wenn sie im Falle eines Bestreitens Klage auf Feststellung des Anspruchs zur Tabelle erhoben hätte."
[13] 1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das BG allerdings die im Leasingvertrag vorgenommene Freizeichnung der Kl. von ihrer miet-rechtlichen Gewährleistung mit Rücksicht auf die gleichzeitige Abtretung der ihr gegen die Lieferantin zustehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche an die Bekl. für zulässig erachtet. Das steht im Einklang mit der Rspr. des Senats, wonach ein Leasinggeber auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen seine mietrechtliche Gewährleistung durch eine Abtretung seiner kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten der Leasingsache ersetzen kann. Voraussetzung für die Angemessenheit und Wirksamkeit einer solchen, der typischen Interessenlage beim Leasingvertrag entsprechenden Vertragsgestaltung ist dabei, dass der Leasingnehmer nicht rechtlos gestellt, sondern insb. durch vorbehaltlose, unbedingte und endgültige Übertragung der Gewährleistungsrechte in die Lage versetzt wird, Sachmängelansprüche nach kaufrechtlichem Vorbild unmittelbar gegenüber dem Lieferanten der Leasingsache geltend zu machen (Senatsurt. v. 21.12.2005 – VIII ZR 85/05, WM 2006, 495 unter II 1a, b bb; v. 24.6.1992 – VIII ZR 188/91, WM 1992, 1609 unter II 1 a; jeweils m.w.N.). Dem wird – was auch die Revisionserwiderung nicht in Zweifel zieht – die hier erfolgte Abtretung gerecht.
[14] 2. Nicht gefolgt werden kann dem BG hingegen, soweit es die gewählte Abtretungskonstruktion einschränkend dahin auslegen will, dass der Leasingnehmer im Falle einer Leistungsstörung zwar vorrangig die Rückabwicklung des Kaufvertrags vom Lieferanten verlangen müsse, letztlich aber auch gegen den Leasinggeber als seinen Vertragspartner vorgehen dürfe, wenn der Lieferant für ihn als solventer Anspruchsgegner ausfalle und dessen Inanspruchnahme daher unmöglich oder unzumutbar geworden sei.
[15] a) Die Abtretung der Mängelrechte an den Leasingnehmer ändert zwar grds. nichts an der Pflicht des Leasinggebers, dem Leasingnehmer den Leasinggegenstand für die gesamte Vertragsdauer in einem gebrauchstauglichen Zustand zu überlassen (Senatsurt. v. 9.10.1985 – VIII ZR 217/84, BGHZ 96, 103, 107; v. 19.2.1986 – VIII ZR 91/85, BGHZ 97, 135, 139 f.; v. 29.10.2008 – VIII ZR 258/07, BGHZ 178, 227 Rn 34; jeweils m.w.N.). Dementsprechend ist wie auch in § 8 Abs. 6 S. 3 der Leasingbedingungen vorgesehen – der Leasingvertrag rückabzuwickeln, wenn sich der Leasingnehmer etwa bei Fehlschlagen einer Nachbesserung gegenüber dem Lieferanten mit einem darauf gestützten Rücktritt vom Kaufvertrag (§ 437 Nr. 2, §§ 440, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB) durchsetzt. Denn dem Leasingvertrag fehlt in diesem Fall von vornherein die Geschäftsgrundlage, so dass dem Leasinggeber von Anfang an keine Ansprüche auf Zahlung von Leasingraten zustehen, selbst wenn der Leasinggegenstand zeitweilig benutzt worden ist (vgl. Senatsurteile v. 13.3.1991 – VIII ZR 34/90, BGHZ 114, 57, 61; v. 25.10.1989 – VIII ZR 105/88, BGHZ 109, 139, 142 f.; jeweils m.w.N.). Zugleich wird der Leasingnehmer in solch einem Fall von dem Zeitpunkt an, in dem er berechtigterweise den – wenn auch sich erst später als sachlich begründet herausstellenden – Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, rückwirkend von seiner Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten gegenüber dem Leasinggeber frei und kann auch nicht mehr mit seiner Verpflichtung zur Zahlung von Leasingraten in Verzug geraten (Senatsurt. v. 23.2.1977 – VIII ZR 124/75, BGHZ 68, 118, 126; v. 20.6.1984 – VIII ZR 131/83, WM 1984, 1089 unter I 2b dd; v. 5.12.1984 – VIII ZR 277/83, WM 1985, 226 unter II 2b).
[16] Dies setzt allerdings voraus, dass der Leasingnehmer von den ihm abgetretenen Gewährleistungsrechten Gebrauch macht und ihre Durchsetzung gegenüber dem Lieferanten betreibt. Der Leasingnehmer muss also – wie auch in § 8 Abs. 4 der Leasingbedingungen geregelt zunä...