BGB § 346 § 437 § 440 § 677 § 683
Leitsatz
1. Der Leasingnehmer, dem der Leasinggeber unter Ausschluss einer mietrechtlichen Gewährleistung die gegen den Lieferanten bestehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche leasingtypisch abgetreten hat, ist bei Mängeln der Leasingsache nur und erst dann berechtigt, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten bei dessen Weigerung klageweise geltend macht.
2. Bei Insolvenz des Lieferanten setzt dies voraus, dass der Leasingnehmer vor Einstellung der Zahlung der Leasingraten seine Gewährleistungsansprüche durch Anmeldung zur Insolvenztabelle und bei einem Bestreiten des Insolvenzverwalters durch Klage auf Feststellung zur Tabelle geltend macht.
3. Fällt der Leasingnehmer im Falle eines mangelbedingten Rücktritts vom Kaufvertrag bei einer erfolgreichen Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises an den Leasinggeber mit Kostenerstattungsansprüchen aus, kann er vom Leasinggeber eine Erstattung dieser Kosten beanspruchen.
BGH, Urt. v. 13.11.2013 – VIII ZR 257/12
Sachverhalt
Die Bekl. bestellte für ihr Speditionsunternehmen Recorder, einen Leitstand und dazugehörige Software. Sie schloss mit der Kl. als Leasingnehmerin einen Leasingvertrag.
Die Kl. trat in den Kaufvertrag der Bekl. mit der Lieferantin über die an die Bekl. ausgelieferten Leasinggegenstände ein. Hinsichtlich der Haftung für Mängel des Leasingobjektes wurde in dem von der Kl. gestellten Formularvertrag Folgendes bestimmt:
"Eine Haftung für Mängel des Leasingobjektes übernimmt der Leasinggeber in der Weise, dass er mit Abschluss des Leasingvertrags sämtliche Rechte wegen Mängeln des Leasingobjektes, die ihm aufgrund des Kaufvertrags (mit dem Lieferanten) über das Leasingobjekt zustehen, sowie Rechte aus Garantien an den Leasingnehmer abtritt."
Ergänzend ist dazu in § 8 der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Leasingbedingungen der Kl. unter anderem Folgendes geregelt:
" … 4. Der LN hat die ihm abgetretenen … Rechte wegen Mängeln des Leasingobjektes, einschließlich ihm ebenfalls abgetretener Rechte aus hinsichtlich des Leasingobjektes übernommenen Garantien, unverzüglich geltend zu machen und die Geltendmachung dem LG gleichzeitig schriftlich anzuzeigen. Der LG ist durch Übersendung der Korrespondenz laufend zu unterrichten."
5. In den Fällen der Minderung oder der Rückabwicklung des Kaufvertrags hat der LN Zahlung an den LG zu verlangen. Bei Rückabwicklung des Kaufvertrags darf er das Leasingobjekt an den Lieferanten oder einen Garantiegeber nur Zug um Zug gegen Rückerstattung des Kaufpreises an den LG zurückgeben.
6. Ein Recht, wegen Mängeln des Leasingobjekts die Zahlung der Leasingraten ganz oder teilweise zu verweigern, steht dem LN erst zu, wenn er gegen den Lieferanten Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, auf Herabsetzung des Kaufpreises oder auf Schadensersatz statt der Leistung erhoben hat. Das gleiche gilt, wenn der LN gegenüber dem Lieferanten Rücktritt oder Minderung erklärt oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt und der Lieferant schriftlich sein Einverständnis damit erklärt. Wird der Kaufvertrag rückabgewickelt, ist auch der Leasingvertrag rückabzuwickeln.“
Ferner regeln die Leasingbedingungen zu einem Zahlungsverzug und seinen Folgen:
"§ 15 Verzugsfolgen, fristlose Kündigung:"
… 2. Der LG ist zur fristlosen Kündigung des Leasingvertrags berechtigt, wenn der LN mit dem Betrag von mindestens zwei Leasingraten in Verzug ist …
§ 17 Folgen der außerordentlichen Kündigung:
1. Macht der LG von einem Recht zur fristlosen Kündigung Gebrauch … , so umfasst der Anspruch des LG die für die Gesamtleasingzeit noch ausstehenden Leasingraten. Die Anrechnung ersparter Zinsen und sonstiger kündigungsbedingter Vorteile … zugunsten des LN richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Anspruch des LG wird mit Zugang der Kündigung fällig. Der LN kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen Zahlung leistet, nachdem ihm die Kündigung und die Aufstellung des Schadens zugegangen sind. … “
Die Bekl. rügte von Beginn des Leasingvertrags über fünf Monate gegenüber der Lieferantin, die in Erweiterung ihrer Gewährleistung eine über fünf Jahre laufende Garantie für das System übernommen hatte, mehrfach Funktionsstörungen an den gelieferten Geräten. Der Lieferantin gelang es nicht, die Störungen vollständig zu beheben. Die beklagte Leasinggeberin wies die daraufhin von der Leasingnehmerin ausgesprochene Kündigung des Leasingvertrags unter Hinweis auf die abgetretenen Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag mit der Lieferantin zurück. Im März 2009, dem zweiten Jahr des Leasingvertrags, wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lieferantin eröffnet. Der Insolvenzverwalter lehnte die Ausführung von Gewährleistungsarbeiten durch die Insolvenzschuldnerin ab. Die beklagte Leasingnehmerin, die bis dahin die Leasingraten weiter entrichtet hatte, kündige daraufhin erneut den Leasingvertrag gegenüber der Kl. und stellte die Zahlung der Leasingraten ...