Ein Verkehrsunfall kann zu einer Vielzahl von Mandaten führen: Halter, Fahrer und Fahrzeuginsassen beanspruchen Schadenersatz, der Fahrer möchte im Strafverfahren/Bußgeldverfahren verteidigt werden. Soweit kein tatsächlicher und präsenter Interessenkonflikt vorhanden ist, ist ein Rechtsanwalt grundsätzlich nicht daran gehindert, sämtliche Mandate zu übernehmen. Voraussetzung ist jedoch, dass
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jeder Mandant über die Vertretung der anderen Mandanten aus demselben Unfallereignis informiert ist, |
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jeder Mandant mit dieser Mehrfachvertretung einverstanden ist, |
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die Sachverhaltsdarstellung aller Mandanten über das Unfallereignis identisch ist, |
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alle Mandanten über die Möglichkeit einer späteren Interessenkollision belehrt worden sind, |
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der beauftragte Rechtsanwalt im Falle einer späteren Interessenkollision keine Gebühren geltend macht oder die durch den Anwaltswechsel notwendigen Rechtsanwaltskosten trägt. |
Es ist sinnvoll und erforderlich, die entsprechenden Belehrungen und Informationen der Mandanten schriftlich festzuhalten und für den Fall, dass später doch noch ein Interessenkonflikt auftritt, auf Gebühren zu verzichten.
Wenn bei mehreren Mandanten später ein Interessenwiderstreit auftritt, darf der Rechtsanwalt für keinen der Mandanten mehr tätig werden. In dieser Hinsicht besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit.
Aus der Entscheidung des BGH vom 19.9.2013 ergibt sich weiterhin, dass der beauftragte Rechtsanwalt seine Mandanten darüber aufklären muss, dass bei einer späteren Interessenkollision keiner der Mandanten mehr vertreten werden darf und durch den Anwaltswechsel zusätzliche Kosten entstehen. Wenn eine entsprechende Beratung nicht erfolgt ist, schuldet der beauftragte Rechtsanwalt Schadenersatz wegen der durch den Anwaltswechsel entstandenen Mehrkosten. Da bei Verkehrsunfällen ein späterer Interessenkonflikt nur sehr selten vorkommt, scheint es empfehlenswert, für diesen Fall auf Gebühren gänzlich zu verzichten.
I. Die Vertretung von Halter, Fahrer und Insassen gegen den Unfallgegner
Halter, Fahrer und Fahrzeuginsassen, die gegen den Unfallgegner Ansprüche geltend machen, verfolgen dasselbe Ziel, es handelt sich um gleichgerichtete Ansprüche, bei denen von Anfang an die Geltendmachung von Ansprüchen auf den Unfallgegner beschränkt wird. Widerstreitende Interessen bestehen nicht, ein denkbarer Interessenkonflikt führt bei Einwendungen des Anspruchsgegners noch nicht zu einem Vertretungsverbot.
1. Alleinhaftung des Unfallgegners
Wenn eindeutig feststeht, dass der Unfallgegner beispielsweise wegen einer Vorfahrtsverletzung allein haftet, ist die gemeinschaftliche Vertretung des Halters, des Fahrers und der übrigen Fahrzeuginsassen am wenigsten problematisch. Die Regulierung durch die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners hat keinerlei Einfluss auf die Regulierung der Schäden aller Beteiligten. Die bisweilen geäußerte "Befürchtung", die Versicherungssumme könne nicht ausreichen, dürfte nur von theoretischer Natur sein, da die Mindestversicherungssumme zwischenzeitlich EUR 7,5 Mio. beträgt.
2. Quotale Haftung des Unfallgegners
Problematisch kann die Vertretung aller Unfallbeteiligten sein, wenn davon auszugehen ist, dass die Ansprüche beim Gegner nur mit einer Quote durchzusetzen sind. Dies ist regelmäßig bei einem Zusammenstoß zwischen einem Überholenden und einem nach links abbiegenden Fahrzeug der Fall. Die gemeinschaftliche Vertretung von Halter und Fahrer wirkt sich nicht nachteilig aus, da beiden die jeweilige Quote zugesprochen wird und beide das gemeinsame Interesse haben, eine möglichst hohe Haftungsquote des Unfallgegners durchzusetzen.
Ganz anders verhält es sich bei den Ansprüchen der Fahrzeuginsassen, die ihrer Ansprüche gegen den Unfallgegner bzw. dessen Haftversicherung aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung in vollem Umfang durchsetzen können.
Peitscher verweist in diesem Zusammenhang auf § 67 Abs. 1 VVG a.F. (nunmehr § 86 VVG), der einen Forderungsübergang bei der Schadenregulierung vorsieht. Peitscher übersieht, dass es sich hier um eine versicherungsrechtliche Regelung handelt, die nur den Versicherungsnehmer betrifft, nicht jedoch den Geschädigten, der außerhalb des Vertragsverhältnisses steht. Gleichwohl ist der in diesen Überlegungen zu findende Grundgedanke diskussionswürdig: Wenn der gegnerische Haftpflichtversicherer den Schaden von Fahrzeuginsassen vollständig reguliert, kann er den Gesamtschuldnerausgleich gem. § 426 BGB gegen den Haftpflichtversicherer des anderen beteiligten Fahrzeugs geltend machen. Zwar bleibt auch insoweit der Haftpflichtversicherer vorleistungspflichtig, Halter und Fahrer brauchen selbst keine Zahlungen zu leisten, es ist jedoch eine Höherstufung der Versicherungsprämie zu befürchten, wenn der ("eigene") Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen wird.
Aber auch insoweit handelt es sich allenfalls um einen potenziellen Interessenwiderstreit, da bei einer quotalen Haftung die Höherstufung in der Rabattklasse des Halters bereits aufgrund der Regulierung der A...