" … Bei gemeinsamer Beauftragung eines Anwalts durch Streitgenossen und unterschiedlichem Prozessausgang kann im Regelfall der obsiegende Streitgenosse nur den auf ihn entfallenden Bruchteil der Anwaltskosten vom Gegner erstattet verlangen. Im Normalfall ist davon auszugehen, dass sämtliche Streitgenossen einen gleichen Anteil der Anwaltskosten des gemeinsamen Anwalts im Innenverhältnis zu tragen haben" (BGH NJW-RR 2003, 1217).
Ausnahmsweise kann sich aber die Alleinhaftung eines Streitgenossen dann ergeben, wenn feststeht, dass dieser im Innenverhältnis für die Kosten des gemeinsamen Anwalts letztlich allein aufzukommen hat. Das hat der erkennende Senat wiederholt entschieden (Senat JurBüro 1991, 1542; JurBüro 2000, 145; JurBüro 2002, 37; JurBüro 2011, 646).
Einen solchen Nachweis hat die Bekl. zu 1) vorliegend nicht geführt. Objektiv ist festzuhalten, dass beide Bekl. denselben Prozessbevollmächtigten beauftragt haben. Von einem einheitlichen Auftrag gingen erkennbar auch die Bekl. zu 1) und ihre Bevollmächtigten aus, wie der Hinweis auf die für den Bekl. zu 2) reklamierte und diesem allein in Rechnung gestellte Erhöhungsgebühr zeigt. Auch vor dem Hintergrund einer möglichen Interessenkollision wäre anderes nicht denkbar.
Eine Vereinbarung, dass die Bekl. zu 1) im Innenverhältnis die Kosten alleine zu tragen hat, behauptet sie auch mit ihrer eidesstattlichen Versicherung v. 11.11.2013 nicht. Sie zeigt, dass über die Gebührenverteilung zwischen den Bekl. nicht gesprochen wurde. Allein die Erwartung, dass der Bekl. 2) seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Bevollmächtigten nicht wird nachkommen können, reicht dafür nicht. Dies betrifft allein das wirtschaftliche Risiko der Bevollmächtigten bzw. – soweit die Bevollmächtigten sie als Gesamtschuldnerin in Anspruch nehmen – der Bekl. zu 1). Tatsächlich wurde dem Bekl. zu 2) auch zumindest die Mehrvertretungsgebühr in Rechnung gestellt, die bei einer solchen Vereinbarung auch die Bekl. zu 1) hätte tragen müssen. Das zeigt die tatsächlich fehlenden Absprachen.
Nach dem auch von der Bekl. zu 1) dargelegten Sachverhalt haften sie und der Bekl. zu 2) im Innenverhältnis ihren Bevollmächtigten jeweils hälftig, wenn auch als Gesamtschuldner. Ein Sachverhalt, nach dem feststeht, dass die Bekl. zu 1) die Kosten im Innenverhältnis alleine tragen muss, ist nicht glaubhaft gemacht. … “