Trotz oder gerade wegen der Einführung web-basierter Fahrzeugdiagnose, eCall, Car-to-Car oder Car-to-X muss verhindert werden, dass digitale Abdrücke aller zukünftigen Autos und damit der Fahrdaten sowie der Fahrzeugzustandsdaten als Bewegungs- und Handlungsprofile hinterlassen oder abgerufen werden. Von einem Assistenten und einem Chauffeur wird zu Recht erwartet, dass nicht unerlaubt Informationen über Ort, Zeit, Fahrzeugzustand, Geschwindigkeit, Anzahl der Insassen, Regelverstöße, scharfes Bremsen oder Beschleunigen etc. – an wen auch immer – weitergegeben werden, ohne dass im konkreten Fall der Auftrag dazu erteilt wurde. Dies gilt natürlich auch für Assistenten und Chauffeure, die vom Fahrzeughersteller oder zunehmend auch Internetanbieter für das Auto angelernt wurden:
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Wie im Berufsleben darf auch das Fahrzeug als Assistent nicht von einem geschätzten Mitarbeiter zu einem “inoffiziellen Mitarbeiter’ einer anderen Firma werden. |
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Genauso wenig darf sich ein zuverlässig arbeitender Chauffeur nicht ungewollt zu einem Autopiloten entwickeln oder gar als Autospion missbraucht werden. |
Alle erhobenen, gespeicherten und übermittelten Daten im Fahrzeug sind personenbezogene Daten i.S.d. § 3 Abs. 1 BDSG, da sie Einzelangaben über den konkreten Fahrer und Halter liefern oder zumindest bei bestimmten Empfängern mit anderen Daten zur Identifizierung des Betroffenen zusammengeführt werden können, so dass der Betroffene bestimmbar ist (personenbeziehbare Daten). Die Fahrdaten gehören dem Fahrzeugführer, die Fahrzeugzustandsdaten gehören dem Fahrzeughalter und ggf. auch dem Fahrzeugführer. In deren Hoheitsbereichen und deren Verfügungsberechtigung müssen die Daten des Fahrzeugs auch verbleiben. Die Betroffenen selbst müssen entscheiden können, wer ihre Daten erhält und wie sie gespeichert, verarbeitet oder anderweitig genutzt werden. Bei all diesen Datenverarbeitungsvorgängen besteht ansonsten die Gefahr eines Eingriffs in das informationelle Selbstbestimmungsrecht von Fahrer und Halter, das auch im Auto gilt.
Zwar zielen Auswertungen gesammelter Daten häufig nur auf statistische, anonymisierte und aggregierte Ergebnisse ab, die nicht der einzelnen Person zugeordnet werden können. Doch selbst diese Ergebnisse könnten individuelle Beeinträchtigungen zur Folge haben, wie ein Beispiel aus den Niederlanden zeigt: Dort verkaufte TomTom anonymisierte Bewegungsprofile, gesammelt von zahlreichen Navigationsgeräten, an die niederländische Regierung. Diese jedoch nutzte die Daten nicht, wie TomTom nach eigenen Angaben glaubte, zur Verbesserung des Straßennetzes. Vielmehr ließ sie durch die Polizei jene Straßenabschnitte überwachen, die häufig Tatort von Geschwindigkeitsüberschreitungen waren. Durch diese vermeintlich anonyme Weitergabe wurden direkt Personen betroffen, die zunächst durch die Nutzung eines entsprechenden Gerätes ihre Bewegungsdaten übermittelt haben und sodann die bestimmten Auswertungsstrecken mit ihrem Auto befahren.
Auch ist das strafprozessuale Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen und gem. § 55 Abs. 1 StPO entsprechende Auskünfte zu verweigern, bei der Verwendung der Daten im Fahrzeug im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren zu beachten.
Unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit muss gewährleistet werden, dass eCall-Dienste und andere Datenübermittlungsvorgänge in jeder Hinsicht freiwillig erfolgen. Fahrer und Halter von Fahrzeugen dürfen weder rechtlich noch wirtschaftlich dazu gezwungen werden, ein System zur Datenübermittlung zu betreiben. Dies bedeutet, dass das System weder gesetzlich zwingend vorgeschrieben werden darf noch seine Verwendung als Voraussetzung für wirtschaftliche Vergünstigungen (z.B. Versicherungstarife) verwandt werden darf. Er muss dieses System von sich aus aktivieren und deaktivieren können. Für ihn muss auch klar erkennbar sein, welchen Umfang seine Einwilligung in die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten im Fahrzeug hat. Hierzu muss der Umfang dieser Daten transparent sein.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert es zudem, dass bei eCall-Diensten und anderen Datenübermittlungs- und -speicherungsvorgängen die Grenzen, der Umfang und die Löschungsfristen für die betreffenden Daten klar und zwingend festgelegt werden. Dies muss ggf. auch technisch durch entsprechende Voreinstellungen gewährleistet werden.
Auf keinen Fall dürfen der Zugang und die Nutzung dieser Daten einem ungeregelten Wettbewerb zwischen Fahrzeughersteller, Versicherungen, Internet- und Kommunikationstechnologiebranche, After-Sales-Markt und Sachverständigenwesen überlassen werden. Ein Interesse an den Daten dürfte bei staatlichen Stellen, Kfz-Herstellern und -verkäufern, Werbetreibenden, Arbeitgebern, Versicherungen oder Anbietern sonstiger Dienste in jedem Fall vorhanden sein.
Zugriff auf diese Daten dürfen Dritte nur dann erlangen, wenn sie per Gesetz dazu berechtigt oder/und vom Fahrzeugführer bzw. Fahrzeughalter eine entsprechende Beauftragung erhalten. Die B...