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Im Jahr 2013 hat der Autor in einem gemeinschaftlichen Aufsatz einige Rahmenbedingungen des Rehabilitationsmanagements, die sich nicht direkt aus dem Code of Conduct ergeben, ausführlich dargestellt.
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Dennoch gibt es immer wieder Fälle in denen es zu Problemen und/oder Meinungsverschiedenheiten bei der Umsetzung des Code of Conduct kommt.
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Nachfolgend sollen einige Fälle, die ausschließlich aus Erfahrungen aus der Praxis der vergangenen Monate resultieren, dargestellt werden. Sie zeigen auf, dass in vielen Situationen noch Klärungs- bzw. Verbesserungsbedarf besteht.
A. Einwand: Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht
Ein vor dem Schadenfall selbstständig Tätiger kann unstreitig seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben. Ebenso unstreitig ist es, dass er mit seinen Behinderungen (70 % MdE) einen Arbeitsplatz in abhängiger Stellung nicht finden wird. Er kann Bewerbungen schreiben, soviel er will, mit diesen Behinderungen wird es nicht klappen. Daraufhin bietet der Versicherer – was sehr zu begrüßen ist – Rehabilitationsmanagement an. Das aber wird von dem Geschädigten abgelehnt. Daraufhin wendet der Versicherer einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht ein. Trotz ausdrücklichen Hinweises auf den Code of Conduct erfolgt kein Einlenken, sondern es wird mehrere Jahre und über mehrere Instanzen prozessiert.
Ein solches Verhalten des Versicherers ist nicht hinnehmbar. Auch wenn natürlich begründete Zweifel bestehen, ob es nicht im eigenen Interesse des Geschädigten ist, das Angebot auf Rehabilitationsmanagement wahrzunehmen, bleibt festzuhalten, dass die Teilnahme freiwillig ist. Dies ist so klar und eindeutig im Code of Conduct geregelt.
Wenn ein Geschädigter das Angebot auf Rehabilitationsmanagement nicht annimmt, kann ihm dies keinesfalls im Wege eines Einwands des Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht zur Last gelegt werden. Ohne diesen Einwand hätte dieser Fall also möglicherweise bereits vor Jahren erledigt werden können.
Es ist sehr bedauerlich und ein Schwachpunkt des Rehabilitationsmanagements, dass es nach wie vor keine Möglichkeit gibt, ein solches Verhalten des Versicherers zu sanktionieren.
B. Zu hohe Kosten?
Ein Versicherer lehnt die Einschaltung eines Rehabilitationsdienstes deshalb ab, weil er einen eigenen Mitarbeiter in die Wohnung des Geschädigten schicken möchte, um vor Ort zu prüfen, ob Rehabilitationsmanagement sinnvoll ist. Der Versicherer will also im Grunde eine Art "Vorabprüfung" selbst durchführen. Das aber entspricht nicht dem Geist des Code of Conduct, der nämlich ausdrücklich vorsieht, dass das Rehabilitationsmanagement komplett von einem unabhängigen Rehabilitationsdienst durchgeführt werden muss. Wenn also der Versicherer vor Ort die Verhältnisse prüfen möchte, darf er das nicht durch einen eigenen Mitarbeiter durchführen, sondern muss auch dazu einen Rehabilitationsdienst, gegebenenfalls mit einem "Quickcheck", beauftragen.
Der Grund für dieses Verhalten stellte sich im weiteren Verlauf heraus. Nach Ansicht des Versicherers würde nämlich ein Rehabilitationsdienst meistens Angebote vermitteln, die letztendlich zu teuer seien. Dabei verkennt der Versicherer aber den Vorteil, der darin liegt, dass bei besserer Qualität in aller Regel auch ein besseres Ergebnis erzielt wird mit der Folge, dass das zunächst ausgegebene Geld am Ende zum Teil mehrfach wieder eingespart werden wird.
C. Rehabilitationsdienst als Ermittler
I. Forderung nach Begründung der geltend gemachten Ansprüche
In einem weiteren Fall erfolgte nach einer Bezifferung der Ansprüche des Geschädigten zunächst keine sachliche Stellungnahme dazu. Stattdessen wurde der zunächst in der Angelegenheit sehr gut tätige Rehabilitationsdienst angeschrieben und gebeten, vor Ort zu klären, ob die geltend gemachten Ansprüche denn berechtigt seien.
Das aber ist ein wirklich massiver Verstoß gegen den Code of Conduct. Dies auch noch zudem deshalb, weil der in der Sache tätige Rechtsanwalt nicht informiert wurde.
Der Rehabilitationsdienst ist ausschließlich dazu da, die Geschädigten in medizinischer, beruflicher oder pflegerischer Hinsicht zu unterstützen. Das darf keinesfalls dazu genutzt werden, in die Schadenregulierung einzugreifen.
Der Sachbearbeiter des Rehabilitationsdienstes war in dem geschilderten Fall immerhin so sensibel und hat zunächst den Geschädigten angerufen und ihn über das Ansinnen des Versicherers informiert. Das war aber letztendlich nicht genug. Richtig wäre es gewesen, dieses Ansinnen sofort unter Hinweis auf den Code of Conduct abzulehnen.
In diesem Verhalten liegen gleich mehrfache Verstöße gegen den Code of Conduct:
Es wurde einseitig ohne Information des Rechtsanwalts agiert, es wurde zudem in die Schadenregulierung eingegriffen, schließlich ist es dem Rehabilitationsdienst untersagt, Ermittlungen zur Sachaufklärung durchzuführen. Auch hier zeigt sich, dass ein dringender Bedarf dahin besteht, auch Sanktionen gege...