" … Der Kl. hat aufgrund des streitgegenständlichen Ereignisses v. 11.7.2014 gegenüber der Bekl. keinen Anspruch gem. § 1 VVG i.V.m. den vereinbarten AKB, hierbei insb. nicht aus A.2.2.3. AKB 2008."
Das behauptete Schadensereignis, wonach durch den Sturm v. 10.7.2014 ein Ast abgebrochen bzw. abgerissen worden sei, sich dort verfangen habe und dieser dann nach ca. 20 Std. auf das erst nachträglich dort abgestellte Klägerfahrzeug gefallen sei, fällt bereits nicht unter den versicherten Risikobereich.
Es kommt daher nicht darauf an, ob dieser Ast tatsächlich durch den Sturm abgerissen wurde und hier durch das nachträgliche Abstellen in einer potentiellen Gefahrenzone nicht ohnehin eine Leistungsfreiheit anzunehmen wäre (vgl.A.3.9.1 AKB 2008).
So mangelt es bereits an einem unmittelbaren Einwirken i.S.d. Vertragsbedingungen.
Danach muss die Naturgewalt die einzige oder letzte Ursache für den Kfz-Schaden sein (vgl. nur: Knappmann, in Prölss/Martin, 28.A., Rn 38 zu AKB 2008 A.2.2 m.w.N.).
Dies muss gerade auch in einem direkten zeitlichen Zusammenhang gesehen werden und fordert im Ergebnis eine “Zwangsläufigkeit‘, der sich der Geschädigte nicht mehr entziehen kann und er der gerade “tobenden Naturgewalt‘ quasi unmittelbar ausgeliefert ist. So bietet “die Teilkaskoversicherung … keinen Schutz gegen Unfälle, die durch Sturm oder die anderen dort aufgezählten Naturgewalten verursacht worden sind, sondern nur gegen solche Folgen dieser Naturgewalten, denen sich der VN nicht mehr durch geeignete Gegenmaßnahmen entziehen kann. Dies kommt in dem Merkmal “unmittelbar‘ zum Ausdruck. Versicherungsschutz gegen Unfallschäden, die von Naturgewalten mitverursacht worden sind, bietet allein die Vollkaskoversicherung‘ (OLG Hamm NJW-RR 1989, 26 f.; vgl. auch OLG Köln NJW-RR 1999, 468 … ).
Eine Unmittelbarkeit in diesem Sinne ist im vorliegenden Fall bereits vom Ansatz her nicht ersichtlich.
Soweit in S. 3 der o.a. Klausel eine Erweiterung der Unmittelbarkeit (so Knappmann, a.a.O.) erfolgt – “Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden‘ – so muss auch hier ein Anspruch auf einem einheitlichen in sich abgeschlossenen Geschehensablauf beruhen, welcher im vorliegenden Fall ebenfalls nicht ersichtlich ist.
Hierzu hatte das Gericht in der mündlichen Verhandlung bereits auf die Entscheidung des BGH v. 19.10.1983 hingewiesen (NJW 1984, 369 f.). Hier führt der BGH u.a. aus:
“ … AKB spricht jedoch nicht schlechthin von durch Sturm in Bewegung gesetzten Gegenständen, sondern von “geworfenen‘. Die Wahl dieses bildhaften Ausdrucks bestätigt, dass nicht jede durch Sturm verursachte Bewegung eines Gegenstands unter den Versicherungsschutz fällt. Die Bestimmung erfasst lediglich der Naturgewalt wesenseigene Arten der Schadensstiftung. Dabei muss die Bewegung nicht unbedingt dem Bild eines “Wurfs‘ entsprechen. Der Gegenstand muss keine Flugbahn beschreiben. Anderenfalls wäre der Bezug in Satz 3 auf alle in Satz 1 genannten Elementargewalten sinnlos. Unverzichtbar ist bei dem Wortlaut der Bestimmung jedoch, dass die Naturgewalt selbst sich nach allgemeinem Verständnis als die treibende Kraft erweist. Die Zerstörungskraft des Gegenstandes muss wesentlich bestimmt sein durch die Bewegungsenergie der Naturgewalt, gegen deren Einwirkung der Versicherungsschutz besteht.‘ … “Nach allgemeinen Verständnis endet der Versicherungsschutz dort, wo der Sturm andere Naturgewalten lediglich auslöst, ohne selbst die Zerstörung direkt zu bewirken (BGH a.a.O.; Knappmann, a.a.O.; entsprechend bereits: OLG Celle, Urt. v. 14.7.1978, BeckRS 2009, 18097). … “
zfs 4/2015, S. 215 - 216