"Die zulässige Klage ist begründet, da der vom Kl. angefochtene Versagungsbescheid der Bekl. hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen A, B und BE rechtswidrig war (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO)."
1. Obwohl der Kl. von der Bekl. am 20.11.2014 die Fahrerlaubnis für die Klassen A, B und BE erhalten und sich sein ursprüngliches Verpflichtungsbegehren hierdurch erledigt hat, kann er gem. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO sein Klagebegehren zulässig als Fortsetzungsfeststellungsklage fortführen.
Durch Rspr. des BVerwG ist geklärt, dass § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO auf die Verpflichtungsklage analog anwendbar ist und der Übergang von ihr zur Fortsetzungsfeststellungsklage keine Klageänderung i.S.v. § 91 VwGO darstellt (BVerwG, Urt. v. 21.12.2010 – 7 C 23.09, juris Rn 47 m.w.N.).
Auch das erforderliche berechtigte Interesse an der von ihm begehrten Feststellung hat der Kl. nachgewiesen. Zwar kann er es nicht mit einem Verlangen nach Rehabilitation begründen. Ein solches Rehabilitationsinteresse ist nach der Rspr. des BVerwG bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen. Dafür reicht es aber nicht aus, dass der Betroffene die von ihm beanstandete Maßnahme als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte. Allein aus dem Umstand, dass ein Antrag auf Fahrerlaubniserteilung wegen der Weigerung, ein Fahreignungsgutachten vorzulegen, auf der Grundlage von § 11 Abs. 8 FeV abgelehnt worden ist, ergibt sich regelmäßig noch keine diskriminierende Wirkung (BVerwG, Urt. v. 21.3.2013 – 3 C 6.12, juris Rn 14 ff.). Dafür, dass bei ihm solche abträglichen Nachwirkungen fortbestehen, hat der Kl. nichts näher ausgeführt. Er hat lediglich angegeben, er fühle sich in seiner Ehre verletzt, weil ihm bei Anforderung des Gutachtens sowie im Rahmen des Verfahrens Alkoholmissbrauch vorgehalten worden sei. Nach Auffassung des Gerichts trifft das jedoch nicht zu.
Vielmehr hat die Bekl. unter dem Eindruck der strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einem BAK-Wert von 1,34 ‰ von Hinweisen gesprochen, die auf einen Alkoholmissbrauch hindeuten. Das lässt einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Kl. nicht erkennen.
Der Kl. kann sein Feststellungsinteresse jedoch mit dem – hinreichend substantiierten – Vortrag begründen, gegenüber der Bekl. einen Schadensersatzanspruch in Form der Amtshaftung wegen unter anderem für die Begutachtung sowie für Taxi- und Anwaltskosten entstandenen Ausgaben geltend zu machen. Die Kollegialentscheidung des Gerichts (zur sog. Kollegialgerichtslinie‘, vgl. BGH, Urt. v. 6.2.1986 – III ZR 109/84, juris Rn 33), in der dem Antrag des Kl. zunächst nicht entsprochen worden war, lässt die Verantwortung der Bekl. für die Rechtswidrigkeit ihrer Entscheidung nicht entfallen, da diese Gerichtsentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 22.4.1986 – III ZR 104/85, juris Ls. 1).
2. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Bekl. hat vom Kl. unberechtigt nach § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. d FeV die Vorlage eines Gutachtens über eine medizinisch-psychologische Untersuchung verlangt und – da der Kl. diesem Verlangen nicht nachgekommen war – in rechtswidriger Weise gem. § 11 Abs. 8 S. 1 FeV auf seine Fahrungeeignetheit geschlossen. Zu einem solchen Schluss ist die Fahrerlaubnisbehörde nur dann berechtigt, wenn auch die Aufforderung zur Gutachtensbeibringung zulässig war (BVerwG, Urt. v. 14.11.2013 – 3 C 32.12, juris Rn 36; st. Rspr.).
2.1. Nach § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. d FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Erteilung einer Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn “die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchst. a bis c genannten Gründen entzogen war‘. Buchst. a betrifft unter anderem den Fall “Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen‘, Buchst. b hingegen die Fallkonstellation einer wiederholten Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss und Buchst. c den Fall des Führens eines Kfz im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr. Bei der einmalig festgestellten Trunkenheitsfahrt des Kl. am 14.12.2013 war eine Blutalkoholkonzentration von 1,34 ‰ festgestellt worden. Damit scheidet in seinem Fall eine Anwendung der Buchst. b und c hinsichtlich einer Gutachtensanordnung bereits tatbestandlich aus.
2.2. Der von der Bekl. erlassenen Beibringungsanordnung stand nicht entgegen, dass dem Kl. die Fahrerlaubnis nicht von einer Behörde, sondern von einem Strafgericht nach §§ 69, 69 a StGB entzogen worden war. § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. d FeV nennt als Voraussetzung lediglich, dass die Fahrerlaubnis (a...