Wird eine Fahrerlaubnis von einem Mitgliedstaat der EU während des Laufs einer zuvor verhängten Sperrfrist im Inland ausgestellt, ist diese Fahrerlaubnis im Inland nicht anzuerkennen. Das gilt auch nach Ablauf der Sperrfrist weiter; nach Ablauf dieser Frist vermittelt eine solche Fahrerlaubnis keine Fahrberechtigung.[22]

Die Nichtanerkennung gilt auch für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat der EU während eines im späteren Aufenthaltsstaat verhängten Fahrverbots.[23] Zur Nichtanerkennung führt auch, wenn sich bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaats der zuvor im Aufenthaltsstaat ausgestellte Führerschein in amtlicher Verwahrung (Beschlagnahme) befand und später aufgrund desselben Sachverhalts die Fahrerlaubnis entzogen worden ist.[24]

Wie bei einem Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip setzt sich die Fehlerhaftigkeit einer solchen Fahrerlaubnis fort: Wird während einer laufenden Sperrfrist, eines Fahrverbots oder einer Beschlagnahme mit anschließendem Entzug eine Fahrerlaubnis der Klasse B in einem EU-Mitgliedstaat erteilt und nach Ablauf dieser Maßnahmen eine Fahrerlaubnis der Klasse D, so ist auch diese höherwertige Klasse nicht anzuerkennen. Denn eine (gültige) Fahrerlaubnis der Klasse B ist unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse D.[25]

Dagegen führt der Erwerb einer Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Mitgliedstaat nach der bestandskräftigen Versagung der Erteilung einer Fahrerlaubnis im Inland nicht dazu, dass die Fahrerlaubnis des anderen EU-Mitgliedstaats nicht anzuerkennen ist. Denn durch die Sperrwirkung einer solchen Versagung hätte es dieser Mitgliedstaat in der Hand, dass die Nichterfüllung der im nationalen Recht statuierten Voraussetzungen dazu führen würde, die Anerkennung von Fahrerlaubnissen anderer EU-Mitgliedstaaten von der Einhaltung der Eignungsvorschriften des Aufenthaltsstaats abhängig zu machen. Der EuGH hat immer wieder betont, dass die Nichterfüllung der nationalen Voraussetzungen nicht dazu führen darf, die Anerkennung von Fahrerlaubnissen anderer EU-Mitgliedstaaten auf unbegrenzte Zeit zu verweigern.[26] Das widerspräche der aus den Führerschein-Richtlinien abzuleitenden Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung, wenn die dort festgelegten Mindestanforderungen eingehalten sind.[27]

Der bestandskräftigen Versagung der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis ist die gerade genannte Konstellation zu vergleichen, weshalb auch in diesem Fall eine Anerkennung nicht verweigert werden darf.[28]

[22] EuGH, Beschl. v. 3.7.2008 – C-225/07, Rs. "Möginger", NJW 2009, 207 = DAR 2008, 582.
[23] EuGH, Urt. v. 20.11.2008 – C-1/07, Rs. "Weber", NJW 2008, 3767 = DAR 2009, 26.
[24] EuGH, Urt. v. 13.10.2011 – C-224/10, Rs. "Apelt", NJW 2012, 369 = DAR 2011, 629.
[25] EuGH, Urt. v. 13.10.2011 – C-224/10, Rs. "Apelt", NJW 2012, 369 = DAR 2011, 629.
[26] So ausdrücklich: EuGH, Urt. v. 1.3.2012 – C- 467/10, Rs. "Akyüz", NJW 2012, 1341, Rn 57 ff. EuGH, Urt. v. 13.10.2011 – C-224/10, Rs. "Apelt", NJW 2012, 369 = DAR 2011, 629.
[27] So ausdrücklich: EuGH, Urt. v. 1.3.2012 – C- 467/10, Rs. "Akyüz", NJW 2012, 1341 = DAR 2012, 192, Rn 57 ff.
[28] Dauer, NJW 2012, 1345/1346; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 28 FeV Rn 42; Koehl in NK/GVR, 1. Aufl. 2014, § 28 FeV Rn 35.

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