Auch die in § 28 Abs. 4 S. 3 FeV festgelegte Regelung, dass die Nichtanerkennung nach § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 und 4 FeV nur anzuwenden ist, solange die entsprechenden Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 StVG getilgt sind, wohl mit Europarecht wie mit deutschem Verfassungsrecht nicht vereinbar.
Nur dann, wenn eine EU-/EWR-Fahrerlaubnis während der Dauer einer Sperrfrist erteilt worden ist, bleibt sie auch nach Ablauf der Sperrfrist ungültig. Wird eine EU-/EWR-Fahrerlaubnis jedoch nach Ablauf einer Sperrfrist erteilt, ist sie von den anderen Mitgliedstaaten der EU vorbehaltlos und ohne jede Formalität anzuerkennen. Eine Nichtanerkennung einer solchen Fahrerlaubnis über die verhängte Sperrfrist hinaus ohne nationale Zuerkennungsentscheidung – was § 28 Abs. 4 S. 3 FeV vorsieht – widerspricht der vom EuGH unterstrichenen unbedingten Anerkennungspflicht. Darüber hinaus dürfte die Anknüpfung an die Eintragung im Fahreignungsregister, der der Gedanke der Bewährung zugrunde liegt, unverhältnismäßig sein. Das verkennt die Begründung für diese Regelung, die allein auf das vom EuGH statuierte Verbot einer unbegrenzten Verweigerung der Anerkennung abstellt. Zudem führt § 28 Abs. 4 S. 3 FeV zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung bei der Neuerteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Entzug im Verhältnis zur Anerkennung einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis nach vorangegangenem inländischen Entzug. Eine deutsche Fahrerlaubnis ist nach Ablauf der Sperrfrist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen (§ 20 Abs. 1 FeV). Eine von einem Mitgliedstaat der EU (unter Einhaltung der Vorgaben durch die Führerschein-Richtlinien) erteilte Fahrerlaubnis wird nach § 28 Abs. 4 S. 3 FeV ohne Zuerkennungsentscheidung nach § 28 Abs. 5 S. 1 FeV erst nach Ablauf der Tilgungsfrist anerkannt, die bis zu zehn Jahren betragen kann (§ 29 Abs. 1 S. 2 StVG). Stellt der Betroffene einen solchen Antrag, wird geprüft, ob die Gründe für den Entzug nicht mehr bestehen. Eine solche weitere Prüfung widerspricht der Pflicht zur unbedingten gegenseitigen Anerkennung der Fahrerlaubnisse. Denn die gegenseitige Anerkennungspflicht von Fahrerlaubnissen innerhalb der EU hat voraussetzungslos und ohne jede Formalität zu erfolgen. Es liegt ja eine Fahrerlaubnis – allerdings eines Mitgliedstaats der EU – vor. Damit erfolgt eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, die auch aufgrund der unterschiedlichen Länge von Sperrfrist und Tilgungsfrist unverhältnismäßig ist. Zudem steht bei der Tilgungsfrist der Gedanke der Bewährung im Mittelpunkt. Anders als bei der Sperrfrist ist während des Laufs der Tilgungsfrist die Fahreignung nicht ausgeschlossen.
Für die Sonderkonstellation, dass eine isolierte Sperrfrist nach der Erteilung einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis verhängt worden ist, mag das ausnahmsweise anders zu beurteilen sein. Denn hier sind die Umstände, die Fahreignungszweifel begründen, nach Erteilung der EU-/EWR-Fahrerlaubnis verwirklicht worden.