AVB Vermögensschadensversicherung § 5 Nr. 3a; § 34 VVG a.F.
Leitsatz
Es ist grds. Sache des VR zu bestimmen, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält.
(Leitsatz der Schriftleitung)
BGH, Urt. v. 22.10.2014 – IV ZR 243/13
Sachverhalt
Die Kl., eine gesetzliche Krankenkasse, nimmt die Bekl. auf Leistung aus einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung in Anspruch, die auch Schäden umfasst, die der VN "in Folge eines bei Ausübung satzungsgemäßer Tätigkeit von seinen Organen, Beamten und Angestellten fahrlässig begangenen Verstoßes unmittelbar erlitten hat (Eigenschaden)". Diese Versicherung hatte die Kl. im Jahre 1995 bei der X Versicherung AG als führendem VR mit einer Versicherungssumme von zunächst 250.000 DM je Schadensereignis abgeschlossen. Der Versicherung lagen "AVB zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVB)" und mehrere, zunächst jeweils für ein Jahr mit Verlängerungsklausel abgeschlossene "Rahmenabkommen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung" zugrunde. Nach Ziff. 11 der Abkommen für 1995 und 1996 waren neben dem führenden VR mit einem Anteil von 50 % sowie einem weiteren VR mit 20 % auch zwei Rechtsvorgängerinnen der Bekl. an dem Versicherungsvertrag beteiligt, und zwar mit Anteilen von 20 % und 10 %.
Nach Ziff. 5 dieser Rahmenabkommen umfasste der Versicherungsschutz "die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße, die den VR nicht später als 3 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags gemeldet werden." Ziff. 11 der Abkommen bestimmte, dass der führende VR u.a. "etwa anfallende Schäden, auch soweit der Anteil der beteiligten Gesellschaften in Frage kommt, bearbeitet, reguliert und alle auf den Vertrag bezüglichen Erklärungen im Namen der beteiligten Gesellschaften rechtsverbindlich abgibt."
Die Rahmenabkommen sind in der Folge verschiedentlich neu vereinbart worden, wobei auch die Beteiligten, ihre Haftungsquoten und die Versicherungssumme geändert wurden.
Nach § 5 Nr. 3a) der vereinbarten AVB ist der VN u.a. verpflichtet, "unter Beachtung der Weisungen des VR … alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadenfalls dient, sofern ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird" und hat "alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall Bezug haben, mitzuteilen … ".
In diesem Rechtsstreit geht es um einen behaupteten Versicherungsfall, der sich daraus ergeben soll, dass eine Sachbearbeiterin der Kl. im Jahre 1996 die Abmeldung des Arbeitgebers für eine Versicherte nicht ordnungsgemäß bearbeitete, weshalb die Kl. im Jahre 1997 noch Sachleistungen von insgesamt 60.903 DM zu deren Gunsten erbrachte.
Den ihr dadurch entstandenen Schaden meldete die Kl. über die von ihr beauftragte Maklerin im Jahre 2001 beim führenden VR an. Dieser erbat mit Schreiben v. 13.8.2001 von der Kl. weitere Angaben sowie eine Stellungnahme der 1996 tätig gewordenen Sachbearbeiterin. Die Kl. antwortete unter dem 11.2.2002, fügte jedoch die erbetene Stellungnahme der Sachbearbeiterin nicht bei und erklärte dazu, sie "wird nach mehr als 5 Jahren zu einer einzelnen Meldung keine Angaben machen können." Der führende VR teilte daraufhin mit Schreiben v. 15.3.2002 mit, auf dieser Stellungnahme zu bestehen, und erbat ferner weitere näher bezeichnete Angaben zu Eingang und Inhalt der Abmeldung des Arbeitgebers, zur Kenntnis vom Schaden und dem Unterlassen früherer Prüfung, ob zu Unrecht übernommene Kosten vorliegen. Hierauf reagierte die Kl. bis 2010 nicht.
2 Aus den Gründen:
[14] "… Zu Recht hat das BG eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach § 5 Nr. 3a) AVB durch die Kl. angenommen, weil diese dem Verlangen des führenden VR, eine Stellungnahme der tätig gewordenen Sachbearbeiterin vorzulegen, selbst nach dessen wiederholter Aufforderung im Schreiben v. 15.3.2002 nicht nachgekommen ist, sondern sich geweigert hat, eine solche Erklärung einzuholen."
[15] 1. Durch § 5 Nr. 3a) AVB wird die Auskunftspflicht des VN nach § 34 VVG a.F., der auf den Schadenfall gem. Art. 1 Abs. 2 EGVVG Anwendung findet, lediglich weiter präzisiert. Zur Reichweite der Auskunftspflicht der Kl. gilt deshalb, dass es grds. Sache des VR ist, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, um seine Entscheidung über die Leistungspflicht auf ausreichender und gesicherter Tatsachengrundlage treffen zu können. Dazu gehören auch Umstände, die lediglich Anhaltspunkte für oder gegen das Vorliegen eines Versicherungsfalls liefern können. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob sich die vom VN geforderten Angaben am Ende nach dem Ergebnis der Prüfung als für die Frage der Leistungspflicht tatsächlich wesentlich erweisen (Senat VersR 2006, 258 unter II 1 b; vgl. zum inhaltlich unveränderten neuen Recht auch Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 31 Rn 7). Somit ist die Frage der Erforderlichkeit der erbetenen Auskünfte ex ante zu beurteilen, wobei dem VR ein erheblicher Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist.
[16] Maßgeblich für die Zulässigkeit von Auskunftsersuchen des VR und die Reichweite der sich daraus ergebenden Auskunftspflicht des VN ...