[4] "… Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht deshalb unwirksam, weil sie durch den Einzelrichter erfolgt ist, obwohl er bei Annahme eines Zulassungsgrundes das Verfahren gem. § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer hätte übertragen müssen. An eine dennoch erfolgte Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht gem. § 574 Abs. 3 S. 2 ZPO gebunden (vgl. BGH VersR 2006, 718; BGH NJW-RR 2004, 1717; BGH NJW 2003, 1254 … )."
[5] 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm angenommenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gem. § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Mit seiner Entscheidung hat er die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Kollegium als dem gesetzlich zuständigen Richter entzogen. Diesen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters hat der Senat von Amts wegen zu beachten (Senat NJW-RR 2004, 1717 m.w.N.; BGHZ 154, 200, 202 ff. = NJW 2003, 1254).
[6] 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass der BGH über die Zulassungsfrage bereits entschieden hat. Danach scheidet eine entsprechende Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO aus, wenn das erledigende Ereignis nach Rechtshängigkeit eingetreten ist. Denn in diesem Fall kann die klagende Partei durch eine Erledigungserklärung eine für sie günstige Kostenentscheidung erwirken (BGH NJW 2004, 223, 224; so auch OLG Rostock OLG-Report 2008, 263, 265; KG MDR 2009, 765 = BeckRS 2009, 11738 = NJW-RR 2009, 1080 Ls.; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 269 Rn 52; Gottwald: in Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 129 Rn 38; Knöringer, JuS 2010, 569, 575; Assmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 269 Rn 101; Musielak/Foerste, ZPO, 11. Aufl., § 269 Rn 13b; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 269 Rn 38; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 35. Aufl., § 269 Rn 17 a.E.; a.A.: Bonifacio, MDR 2002, 499 f.; Schneider, JurBüro 2002, 509, 510; unklar: Lindacher, JR 2005, 92 f.). Dass eine ausdrückliche Klagerücknahme nicht als Erledigungserklärung ausgelegt oder in eine solche umgedeutet werden kann, ist ebenfalls höchstrichterlich geklärt (BGH NJW 2007, 1460 Rn 10 f.).“