[4] "… Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt den Kl. in seinem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip)."
[5] a) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Berufung nicht schon deshalb unzulässig, weil nicht erkennbar ist, dass die Berufungsbegründung von dem durch den Briefbogen als Ersteller ausgewiesenen Rechtsanwalt unterschrieben wurde. Es ist zwar anders als in anderen Schriftsätzen in der Berufungsbegründung nicht angegeben, dass die Unterschrift von dem Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz des Kl. stammt. Zudem unterscheidet sich die Unterschrift von den Unterschriften unter den anderen Schriftsätzen. Der Kl. hat jedoch durch Vorlage von Kopien des Ausweises der Rechtsanwaltskammer, des Führerscheins sowie des Personalausweises seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten und dessen anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass dieser die Berufungsbegründung unterschrieben hat. Der erkennende Senat hat aufgrund dessen Begründung, er unterzeichne nach geäußerten Bedenken des Vorsitzenden einer Berufungskammer gegen seine übliche Unterschrift Berufungsschriftsätze anders als andere Schriftsätze mit seiner “bürgerlichen Unterschrift’, keine Zweifel daran, dass die Berufungsbegründung von ihm unterschrieben wurde.
[6] b) Das BG hat die in § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO beschriebenen Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung überspannt und hierdurch dem Kl. den Zugang zur Berufungsinstanz in unzulässiger Weise versagt.
[7] aa) Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr., vgl. Senat, Beschl. v. 11.3.2014 – VI ZB 22/13, VersR 2014, 895 Rn 8; vom 27.1.2015 – VI ZB 40/14, juris Rn 7; vom 10.2.2015 – VI ZB 26/14, z.V.b.; BGH, Beschl. v. 13.9.2012 – III ZB 24/12, NJW 2012, 3581 Rn 8; vom 23.10.2012 – XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn 10; vom 22.5.2014 – IX ZB 46/12, juris Rn 7; jeweils m.w.N.).
[8] bb) Nach diesen Grundsätzen hat das BG zu strenge Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung gestellt (§ 520 Abs. 3 S. 2 ZPO).
[9] Der Kl. hat – wie gefordert zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich heraus verständlich – den vom AG für die Klageabweisung maßgeblichen Gesichtspunkt angegriffen, dass die Schadensersatzansprüche des Kl. aus dem Unfallereignis vom 21.11.2009 verjährt seien. Er hat dies näher ausgeführt und die Umstände mitgeteilt, die aus seiner Sicht das Urteil in Frage stellen. Für die Zulässigkeit der Berufung ist ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind.
[10] Aus der Berufungsbegründung ergibt sich auch noch ausreichend, dass der Kl. Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis vom 21.11.2009 geltend macht und der Auffassung ist, dass ihm solche Ansprüche zustehen. Nachdem das AG die Klage allein aus dem Gesichtspunkt der Verjährung abgewiesen und dementsprechend etwaige Ansprüche aus §§ 7 ff. StVG und § 823 BGB nicht geprüft hat, war es nicht geboten, ausdrücklich noch einmal das gesamte erstinstanzliche Vorbringen zu den Voraussetzungen des verfolgten Klageanspruchs zu wiederholen und auf diese Weise die Entscheidungserheblichkeit des Berufungsangriffs darzutun. Diese ergibt sich im Streitfall bereits daraus, dass eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht erfolgt und die Klage allein wegen Verjährung abgewiesen worden ist. Im Übrigen ergeben sich nähere Umstände des Sachverhalts und des Vorbringens des Kl. aus dem Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils, auf den das landgerichtliche Urteil Bezug genommen hat.
[11] III. Nach alledem durfte das BG die Berufung nicht als unzulässig verwerfen, so dass das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das BG zurückzuverweisen ist, damit es über die Begründetheit der Berufung befindet (§ 563 Abs. 1 ZPO).“
Mitgeteilt von RiBGH Wolfgang Wellner, Karlsruhe