Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen, ansonsten ist das Rechtsmittel unzulässig.

(Leitsatz der Schriftleitung in Anlehnung an Rn 8).

BGH, Beschl. v. 10.2.2015 – VI ZB 26/14

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