[8] "… Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand."
[9] Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des BG, dem Kl. sei infolge des Unfalls kein Erwerbsschaden i.S.d. § 842 Fall 1 BGB, § 11 S. 1 Fall 1 StVG entstanden, weil der entgangene Auslandsverwendungszuschlag nicht ersatzfähig sei. Feststellungen dazu, dass der Kl. den Auslandseinsatz wegen der beim Unfall erlittenen Verletzungen versäumt hat, hat das BG nicht getroffen. Darauf weist die Revisionserwiderung im Rahmen einer Gegenrüge zwar zutreffend hin. Für das Revisionsverfahren hat der Senat aber zugunsten des Kl. zu unterstellen, dass die Unfallfolgen kausal für den verspäteten Einsatz des Kl. auf der Fregatte “Lübeck’ waren.
[10] 1. Gem. § 842 BGB, § 11 S. 1 StVG erstreckt sich bei einer Körperverletzung die Verpflichtung zum Schadensersatz auf die (Vermögens-) Nachteile, die der Verletzte durch die Aufhebung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erleidet. Die Ersatzpflicht greift ein, wenn durch die Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Verletzten in dessen Vermögen ein konkreter Schaden entstanden ist. Ein solcher liegt nicht nur in dem Verlust von Arbeitseinkommen; der Erwerbsschaden umfasst vielmehr alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die der Verletzte erleidet, weil und soweit er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten kann, die also der Mangel der vollen Einsatzfähigkeit seiner Person mit sich bringt (vgl. Senatsurt. v. 20.3.1984 – VI ZR 14/82, BGHZ 90, 334, 336 f.; v. 8.4.2008 – VI ZR 49/07, BGHZ 176, 109 Rn 9; v. 25.6.2013 – VI ZR 128/12, BGHZ 197, 316 Rn 12 f.; siehe auch Senatsbeschl. v. 20.10.2009 – VI ZB 53/08, VersR 2010, 133 Rn 7; Staudinger/Vieweg, BGB, 2015, § 842 Rn 13; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 842 Rn 2). Aufwandsentschädigungen, die kein zusätzliches Einkommen, sondern nur eine Vergütung für tatsächliche erwerbsbedingte Aufwendungen sind (Spesen, Kleidergeld und dergleichen), sind hingegen nicht vom Schädiger zu ersetzen, wenn der Verletzte verletzungsbedingt nicht in der Lage ist, der mit Aufwendungen verbundenen Tätigkeit nachzugehen. Insoweit ist der Verletzte nicht geschädigt, denn dem Ausbleiben der Aufwandsentschädigung steht die Ersparnis der Aufwendungen gegenüber (Senatsurt. v. 22.9.1967 – VI ZR 46/66, VersR 1967, 1080; v. 24.4.1979 – VI ZR 204/76, VersR 1979, 622, 624 [insoweit nicht abgedr. in BGHZ 74, 221]; OLG Düsseldorf VersR 1996, 334, 335; OLG Hamm OLGR 1996, 90; Bomhard, VersR 1960, 683, 684 ff.; Staudinger/Vieweg, BGB, 2015, § 842 Rn 75; MüKo-BGB/Oetker, 6. Aufl., § 252 Rn 23; RGRK/Boujong, BGB, 12. Aufl., § 842 Rn 13; Wussow/Zoll, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 32 Rn 4). Bei Zahlung eines pauschalierten Aufwendungsersatzes ist eine echte Aufwandsentschädigung dann anzunehmen, wenn der Geschädigte auch tatsächlich Aufwendungen gehabt hätte, die mit der Pauschale abgegolten werden sollten. Erhält er hingegen eine Pauschale, die nicht notwendigerweise für tatsächliche Verwendungen bestimmt ist, wird durch den Pauschbetrag sein Einkommen faktisch erhöht. Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstausfalls ist der Anspruch auf einen solchen pauschalen Betrag demzufolge als Einkunft zu berücksichtigen (Senatsurt. v. 24.4.1979 – VI ZR 204/76, VersR 1979, 622, 624 [insoweit nicht abgedr. in BGHZ 74, 221]; OLG München VersR 1986, 69; OLG Düsseldorf VersR 1996, 334, 335; MüKo-BGB/Oetker, 6. Aufl., § 252 Rn 23; NK-BGB/Huber, 2. Aufl., § 842 Rn 2; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 11. Aufl., Rn 43; Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadensersatzrecht, 4. Aufl., § 4 Rn 152 f., § 6 Rn 50, 52; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 29 Rn 65; vgl. auch BGH, Urt. v. 16.1.1980 – IV ZR 115/78, FamRZ 1980, 342, 343 f.; v. 6.10.1993 – XII ZR 112/92, NJW 1994, 134, 135; v. 18.4.2012 – XII ZR 73/10, NJW 2012, 2190 Rn 22; BAGE 13, 301, 304; a.A. Bomhard, VersR 1960, 683, 685 und 686 a.E.).
[11] 2. Im Streitfall handelt es sich entgegen der Auffassung des BG nicht um eine echte Aufwandsentschädigung, mit der ein im Einzelnen abzurechnender Aufwand ausgeglichen wird, sondern um einen Pauschbetrag, mit dem bei einem bestimmten Auslandseinsatz aufgrund der örtlichen Verhältnisse im Allgemeinen entstehende Aufwendungen und Erschwernisse abgegolten werden sollen.
[12] a) Der mit dem Gesetz über dienstrechtliche Regelungen für besondere Verwendungen im Ausland (Auslandsverwendungsgesetz – AuslVG) vom 28.7.1993 (BGBl I S. 1394) in § 58a BBesG a.F. geschaffene Auslandsverwendungszuschlag bezweckte, Soldaten einen Anreiz zur Teilnahme an Auslandseinsätzen zu bieten und die mit der Teilnahme verbundenen Belastungen und Gefahren angemessen abzugelten (BT-Drucks 12/4749, S. 1, 8, 9; zur Anreiz- und Ausgleichsfunktion auch BVerwG NVwZ-RR 2003, 290, 291; Bayer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 56 BBesG Rn 17 [Stand: 2.2014]; Kuhlmey, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 56 BBesG ...