Die Entscheidung des Hans. OLG Bremen liegt auf der Linie der höchstrichterlichen Rspr. zur Erstattungsfähigkeit von Privatgutachtenkosten. Das OLG hat diese Grundsätze zu Recht auf vorprozessual veranlasste Detektivkosten angewandt.
An sich sind vor dem Rechtsstreit eingeholte Privatgutachten – dasselbe gilt auch für Ermittlungen durch eine Detektei – nur dann prozessbezogen, wenn sich der Rechtsstreit einigermaßen konkret abzeichnet. Im Regelfall genügt hierfür nicht nur eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung, sondern es muss der Rechtsstreit grds. angedroht sein. Denn erst aufgrund einer solchen Klageandrohung ergibt sich der Wille des Anspruchsstellers, den Anspruch notfalls auch gerichtlich zu verfolgen. Ob hier die Zahlungsaufforderung der Kl. vom 20.7.2011 auch eine Klageandrohung enthielt, ist dem mitgeteilten Sachverhalt nicht zu entnehmen. Hierauf kam es hier jedoch nicht entscheidend an.
Die Rspr. ist nämlich dann hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Privatgutachtenkosten großzügiger, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht eines versuchten Versicherungsbetrugs vorhanden sind. In einem solchen Fall ist von Anfang an damit zu rechnen, dass es zum Prozess kommen wird, weil der Täter bei Ablehnung der Einstandspflicht versuchen wird, sein Ziel einer nicht gerechtfertigten Schadensregulierung auch durch einen Rechtsstreit zu erreichen. Der Versicherer muss sich dann von vornherein auf einen Deckungsprozess einstellen. Dies hat erstattungsrechtlich zur Folge, dass die Einholung eines Privatgutachtens und damit auch eines Berichts einer Detektei unabhängig von einer ausreichenden zeitlichen Nähe zum Rechtsstreit als prozessbezogen anzusehen ist (BGH RVGreport 2009, 21 (Hansens) und RVGreport 2009, 195 (ders.)).
Der Höhe nach ist die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten auf dasjenige beschränkt, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Falles nicht nur als zweckmäßig, sondern als erforderlich ansehen würde (siehe BAG RVGreport 2010, 28 (Hansens) = NZA 2009, 1300). Sie müssen sich somit in vernünftigen Grenzen halten (OLG Hamm RVGreport 2015, 309 (ders.)). Detektivkosten, die für eine heimliche GPS-Überwachung angefallen sind, sind jedoch jedenfalls dann nicht erstattungsfähig, wenn auch eine punktuelle persönliche Beobachtung ausgereicht hätte (BGH RVGreport 2013, 355 (Hansens) = zfs 2013, 523 mit Anm. Hansens). Darum ging es hier in der Entscheidung des Hans. OLG Bremen wohl nicht. Das OLG hatte hier wohl auch keine Bedenken gegen die Höhe der mit 630,70 EUR geltend gemachten Detektivkosten. Gleichwohl vermisse ich in den Beschlussgründen einige Worte dazu, warum dieser Betrag erforderlich war.
VorsRiLG a.D. Heinz Hansens
zfs 4/2016, S. 227 - 228