ZPO § 91 Abs. 1
Leitsatz
1. Kosten eines vor dem Rechtsstreit von einer Partei eingeholten Privatgutachtens sind ausnahmsweise zu erstatten, wenn ein solches Gutachten gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben wurde (Prozessbezogenheit); dabei wird grds. ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Gutachten und Rechtsstreit zu verlangen sein.
2. Dasselbe gilt grds. auch für Detektivkosten, die eine Partei veranlasst, um zeitnah und prozessbezogen einem Verdacht der Unfallmanipulation nachzugehen.
Hans. OLG Bremen, Beschl. v. 8.9.2015 – 2 W 82/15
Sachverhalt
Aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 13.7.2011 forderte die spätere Kl. die spätere Bekl. zu 2 – die Kfz-Haftpflichtversicherung des späteren Bekl. zu 1 – am 20.7.2011 außergerichtlich zur Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzbetrages auf. Zeitnah nach dieser Zahlungsaufforderung – das Datum lässt sich den Entscheidungsgründen nicht entnehmen – beauftragte die Bekl. zu 2 ein Detektivbüro mit der Durchführung von Ermittlungen. Aufgrund der Unfallschilderung ergaben sich für die Bekl. zu 2 zahlreiche – vom Gericht nicht näher mitgeteilte – Indizien, die für eine Unfallmanipulation sprachen und Anhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug gaben. Am 9.5.2015 reichte die Kl. dann beim LG Bremen Zahlungsklage ein, die der Bekl. zu 2 am 21.5.2015 zugestellt wurde. In ihrer Klageerwiderung bezog sich die Bekl. zu 2 auf die Ermittlungsergebnisse der Detektei. Das LG wies die Klage ab. Aufgrund der zugunsten der Bekl. ergangenen Kostenentscheidung hat die Bekl. zu 2 – soweit hier von Interesse – Detektivkosten i.H.v. 630,70 EUR zur Festsetzung angemeldet. Der Rechtspfleger des LG Bremen hat den Kostenfestsetzungsantrag insoweit abgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte beim OLG Bremen Erfolg.
2 Aus den Gründen:
[1] "Das LG hat zu Unrecht die der Bekl. zu 2. in der Verkehrsunfallsache entstandenen Ermittlungskosten i.H.v. 630,70 EUR (Kosten des Detekteibüros … ) als nicht erstattungsfähig abgesetzt. Diese Kosten waren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Bekl. zu 2. notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO."
[2] Nach st. Rspr. des Senats sind die Kosten eines vor dem Rechtsstreits von einer Partei eingeholten Privatgutachtens nur ausnahmsweise zu erstatten (Senat, Beschl. v. 28.3.2008 – 2 W 41/08; Beschl. v. 12.6.2015 – 2 W 32/15). Voraussetzung ist, dass ein solches Gutachten gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben wurde (Prozessbezogenheit), wobei es genügt, dass sich der Rechtsstreit einigermaßen konkret abzeichnet (vgl. BGH RVGreport 2009, 21 (Hansens)). Dabei wird allerdings grds. ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Gutachten und Rechtsstreit zu verlangen sein (siehe Senat, a.a.O.).
[3] Dabei macht es grds. keinen Unterschied, ob es um Kosten für ein Privatgutachten oder – so, wie es hier der Fall war – um Detektivkosten geht. In beiden Fällen sind die relevanten Gesichtspunkte die gleichen. Es geht jeweils um prozessbezogene Sachverhaltsermittlung, wie sie im Rahmen einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig erscheint.
[4] Vorliegend besteht jedenfalls ein enger Bezug der von der Bekl. zu 2. veranlassten Ermittlung zu dem Rechtsstreit. Der streitgegenständliche Verkehrsunfall ereignete sich am 13.7.2011. Die Kl. forderte die Bekl. zu 2. am 20.7.2011 außergerichtlich zur Zahlung auf und erhob am 21.5.2015 Klage. Sie veranlasste die Bekl. zu 2. mit ihrem Vorgehen, sich an ein Detekteibüro zu wenden, um von dort aus Ermittlungen durchführen zu lassen, auf deren Ergebnis sie sich im Rahmen ihrer Klageerwiderung bezog.
[5] Der zeitliche Zusammenhang wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klage erst am 9.5.2015 eingereicht wurde. Würde man allein auf diesen letztgenannten Aspekt abstellen, hätte es der Kl. in der Hand, allein durch Zuwarten mit der Klageerhebung, die dann erst zu einem späten Zeitpunkt erfolgt, den zeitlichen Zusammenhang eines von der Gegenseite vorgelegten Privatgutachtens und damit dessen Prozessbezogenheit und die Erstattungsfähigkeit im Rahmen des § 91 ZPO zu zerstören. Es kommt vielmehr darauf an, welche Maßnahmen aus Sicht einer verständigen, wirtschaftlich denkenden Partei aus damaliger Sicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren.
[6] Eine Prozessbezogenheit wäre allerdings zu verneinen, wenn ein Gutachten lediglich der allgemeinen und eher routinemäßigen Prüfung der Frage, ob es sich um ein vorgetäuschtes Versicherungsereignis handelte und damit der Prüfung der Einstandspflicht der Bekl. diente (Senat, Beschl. v. 4.3.2011 – 2 W 99/10). Eine solche Prüfung hat die Versicherung grds. in eigener Verantwortung vorzunehmen und den dadurch entstehenden Aufwand deshalb grds. auch selbst zu tragen (vgl. BGH zfs 2008, 344 m. Anm. Hansens = RVGreport 2008,191 (Hansens)). Ein Gutachten muss gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben und damit “prozessbezogen’ sein (BGH BRAGOreport 2003, 96 (Hansens) = AGS 2003, 178). Prozessbezogenheit wird beja...