" … a. Die Kl. hat gegen die Bekl. über die von dieser erteilte Deckungszusage vom 7.11.2013 hinaus keinen Anspruch auf weitere Deckung nach § 5 ARB 2012."
Durch die vorgenannte Deckungszusage, mit der die Bekl. der Kl. Deckungsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Interessenwahrnehmung gegenüber der B-Versicherung bezüglich zweier Gebäudeversicherungsverträge für die im Zusammenhang mit dem Hochwasserereignis vom 2./3.6.2013 beschädigten, im Eigentum der Kl. stehenden beiden Doppelhaushälften lediglich mit der Einschränkung gewährt hat, dass diese Interessenwahrnehmung in einem einheitlichen Verfahren erfolgt, hat die Bekl. ihre Leistungspflicht gem. § 5 ARB 2012 vollständig erfüllt. Die Bekl. ist nach § 5 ARB 2012 nicht verpflichtet, weitergehende Gebühren für die getrennte (mehrfache) Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Kl. zu übernehmen.
Gem. § 5 Abs. 1a) S. 1 ARB 2012 trägt der Rechtsschutzversicherer die Vergütung eines für den VN tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung. Auch § 1 ARB 2012 beschränkt den Rechtsschutz auf die zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des VN erforderlichen Leistungen. Auf Grund beider Regelungen bestimmt sich der Leistungsumfang des Rechtsschutzversicherers für die rechtsanwaltliche Interessenwahrnehmung und gerichtliche Prozessführung nach den allgemeinen Grundsätzen des gesetzlichen Gebühren- und Kostenrechts.
Zum einen stellt nämlich die in § 5 ARB enthaltene Formulierung “bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung’ eine Bezugnahme auf das gesetzliche Gebührenrecht dar; erstattungsfähig soll nur dasjenige sein, was auch nach den gesetzlichen Bestimmungen im Prozessrechtsverhältnis einen Erstattungsanspruch begründet; hierdurch wird eine Verbindung zu den gesetzlichen Regelungen nicht nur des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, sondern auch der Zivilprozessordnung über die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren hergestellt (BGH NJW 2011, 232). Zum anderen ist die “Erforderlichkeit’ i.S.d. § 1 ARB dahingehend zu verstehen, dass der Rechtsschutzversicherer nur die für die Interessenwahrnehmung objektiv notwendigen Kosten trägt, nicht also Kosten, die sinnlos, unverhältnismäßig oder vermeidbar sind (vergleiche Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 2. Aufl., Rn 1 zu § 1 ARB).
Das (allgemeine) Kostenrecht wiederum erlegt der Kl. die Verpflichtung zur kostenschonenden Prozessführung auf, gegen die eine doppelte Beauftragung ihres Rechtsanwalts zur Führung zweier Prozesse gegen die B-Versicherung verstoßen würde, so dass die Bekl. insoweit nicht zur Deckung verpflichtet ist.
Das gesamte Kostenrecht wird nach st. Rspr. des BGH von dem aus Treu und Glauben fließenden Grundsatz beherrscht, dass jede Prozesspartei verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt; obwohl Rechtsanwaltsgebühren nach § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 ZPO stets als zweckentsprechend verursachte Kosten gelten, sind diese der Partei daher gleichwohl dann nicht zu erstatten, wenn eine gegen Treu und Glauben verstoßende rechtsmissbräuchliche Prozessführung der Partei vorliegt; eine solche wiederum ist insb. dann anzunehmen, wenn die Partei einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt; die Partei muss sich in einem solchen Fall kostenrechtlich so behandeln lassen, als wäre nur ein einziges Verfahren geführt worden (BGH NJW 2007, 2257; NJW-RR 2011, 230; AnwBl 2012, 1008; NJW 2013, 66).
Entgegen der vom LG in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Ansicht sind vorliegend keine zureichenden Gründe für die Führung zweier Prozesse ersichtlich. Vielmehr lassen sich die berechtigten Belange der Kl. auch bei Geltendmachung ihrer Ansprüche wegen der Schäden an den beiden Doppelhaushälften im Rahmen eines einheitlichen Verfahrens wahren.
Der Auffassung der Kl., ansonsten könnten die auf die einzelnen Versicherungsverträge entfallenden Pflichten und Leistungen nicht auseinandergehalten werden, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Es ist allgemein üblich, in Rechtsstreitigkeiten nicht nur Einzelansprüche geltend zu machen, sondern auch Mehrheiten von Ansprüchen. Wieso im vorliegenden Fall keine eindeutige Zuordnung zu dem einen oder dem anderen geschädigten Objekt möglich sein soll, erschließt sich nicht. Auch der Umstand, dass beiden Gebäudeversicherungsverträgen unterschiedliche Allgemeine Versicherungsbedingungen zugrunde liegen (zum einen die VGB 1988 zum anderen die VGB 2002), gebietet keine abweichende Beurteilung. Zwar mag bei der rechtlichen Prüfung der Ansprüche bezüglich der einzelnen Doppelhaushälften insoweit zu differenzieren sein, doch ist auch dies kein ungewöhnliches Erfordernis; nicht selten werden im Rahmen eines Rechtsstreits mehrere Ansprüche mit unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen geltend gemacht, ohne dass dies unüberwindliche Probleme aufwirft. Soweit die Kl. auf mögliche ...