Nach einem Verkehrsunfall, an dem der Kl. mit seinem Kfz und ein litauischer Lkw beteiligt waren, machte der Kl. am 11.3.2015 dem Bekl. Büro Grüne Karte e.V. Mitteilung von dem Unfall und übermittelte mit Schreiben vom 17.3.2015 die bezifferten Schadenspositionen. Die Kl. forderte den Bekl. fruchtlos unter Fristsetzung bis zum 28.4.2015 zur Zahlung auf. Am 29.4.2015 reichte die Kl. Klage auf Erstattung der ihr entstandenen Schäden ein. Mit Schreiben vom 18.5./22.5 2015 bezifferte die Kl. die weiteren von ihr geltend gemachten Schadenspositionen Nutzungsausfall, Abschleppkosten und Einstellgebühren. Insoweit erfolgte die Klageerweiterung am 1.6.2015.

Der Bekl. beglich nach Rechtshängigkeit der Gesamtforderungen den verlangten Betrag, woraufhin die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben. Das LG hat zum überwiegenden Teil dem Bekl. insoweit auferlegt.

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