[3] "… Das BG hat den gegen die Quotenbildung gerichteten Berufungsangriffen den Erfolg versagt. Dabei hat es vor allem berücksichtigt, dass der Wolfshund des Bekl. allein aufgrund seiner Konstitution gefährlicher gewesen sei als der deutlich kleinere Hund des Kl. und dass der Bekl. seinen Hund frei ohne Aufsicht habe laufen lassen, weshalb er ihn nicht unter Kontrolle gehabt habe. Zwar sei auch der Hund des Kl. nicht angeleint gewesen. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beißerei andernfalls verhindert worden wäre. Dass das AG nicht festgestellt habe, dass der Hund des Kl. den Hund des Bekl. gebissen habe, bevor dieser ihn angegriffen habe, sei nicht zu beanstanden und im Übrigen auch unerheblich."
[4] Der Höhe nach hat das BG den ersatzfähigen Schaden mit 3.000 EUR bemessen, so dass es nach Abzug der vorgerichtlichen Zahlung die Klageforderung nur i.H.v. 311,20 EUR für berechtigt gehalten hat (3.000 EUR x 80 % – 2.088,80 EUR). Die den Betrag von 3.000 EUR übersteigenden Behandlungskosten hat es als unverhältnismäßig angesehen. § 251 Abs. 2 S. 2 BGB führe nicht dazu, dass bei der Verletzung von Tieren keine Verhältnismäßigkeitsgrenze existiere. Für deren Bestimmung sei eine genaue Festlegung des Wertes des Hundes nicht erforderlich, weil sich angesichts der geringen Preise, die für derartige Tiere erfahrungsgemäß gezahlt würden, ein dem Gerechtigkeitsempfinden und dem Anliegen des Gesetzgebers entsprechendes Ergebnis so nicht begründen lasse. Den Bekl. treffe lediglich eine einfache Sorgfaltspflichtverletzung, aus der heraus eine besondere Anhebung der Verhältnismäßigkeitsgrenze nicht zu begründen sei. Im Gegenzug böten tiermedizinische Überlegungen keinen Anhaltspunkt für eine Begrenzung der Haftung, da die Behandlung uneingeschränkt erfolgreich gewesen sei, woran es offenbar auch von Anfang an keinen Zweifel gegeben habe. Die Bemühungen der Kammer, die individuelle Beziehung des Kl. zu seinem Hund zu ergründen, hätten ergeben, dass es sich um einen durchschnittlichen Familienhund handele, eher ein wenig loser mit der Familie verbunden als wirkliche “Schoßhunde’. Entscheidend komme es daher darauf an, was ein verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten aufgewendet hätte. Das einzige objektive Kriterium ergebe sich letztlich aus den Kosten, die der Eigentümer unabhängig von dem Schadensfall für das Tier aufzuwenden bereit sei. Für einen Hund fielen am Wohnort des Kl. jährlich Kosten von rund 1.000 EUR an (Tierarzt, Steuer, Futter, Versicherung). Der verständige Besitzer eines durchschnittlich begabten und sympathischen Hundes werde noch das Dreifache dieses Betrags aufwenden, um den Hund behandeln zu lassen. Mehr jedoch sei als verständige wirtschaftliche Betrachtung nicht mehr begründbar. Auch wenn der Hund noch recht jung sei, sei bereits bei seiner Anschaffung klar gewesen, dass er seinen Besitzer vermutlich nicht überleben werde. Keine Rolle spiele das Verbot des Tierschutzgesetzes, ein Tier nicht ohne vernünftigen Grund zu töten. Wenn ein Tierarzt nicht bereit sein sollte, ein schwer verletztes Tier einzuschläfern, verwirkliche sich ein Risiko in der Sphäre des Tierhalters.
[5] B. Das hält den Angriffen der Revision nicht in vollem Umfang stand. Der Anschlussrevision ist hingegen kein Erfolg beschieden.
[6] I. Zur Revision: …
[8] 2. Die Revision ist teilweise begründet. Das Berufungsurteil hält nicht in allen Punkten der rechtlichen Prüfung stand.
[9] a) Das BG hat allerdings zutreffend erkannt, dass der Bekl. nicht nur aus § 833 S. 1 BGB für die Tiergefahr seines Hundes, sondern auch aus § 823 BGB haftet. Er hat fahrlässig das Eigentum des Kl. verletzt (§ 90a S. 3, § 823 Abs. 1 BGB), indem er den (Fußgänger-)Verkehr vor seinem Grundstück nicht ausreichend vor den von seinem Wolfshund ausgehenden Gefahren geschützt hat. Der Bekl. hätte entweder durch eine ausreichende Beaufsichtigung oder eine ausreichend sichere Einzäunung seines Grundstücks dafür sorgen müssen, dass der Hund nicht entweichen kann (vgl. Senatsurt. v. 28.4.1992 – VI ZR 314/91, VersR 1992, 844; Staudinger/Hager, BGB, Neubearb. 2009, § 823 Rn E 205). Sein Vortrag, wonach der Hund das Grundstück zuvor noch nie selbstständig verlassen hatte und seine Ehefrau sofort eingegriffen hat, steht dem Verschuldensvorwurf nicht entgegen. Denn der Vortrag zeigt nicht auf, dass es dem Bekl. mit zumutbarem Aufwand nicht möglich gewesen wäre, das Entweichen des Hundes zu verhindern.
[10] b) Die Revision bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Bemessung der Anspruchshöhe wendet. Die Beurteilung des BG, wonach nicht der für die Heilbehandlung aufgewandte Geldbetrag i.H.v. 4.177,59 EUR ersatzfähig ist (§ 90a S. 3, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB), sondern der Bekl. dem Kl. nach § 251 Abs. 2 BGB i.V.m. § 249 BGB – vorbehaltlich der Prüfung des Mitverschuldens – Ersatz der Heilbehandlungskosten i.H.v. 3.000 EUR schuldet, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Ohne durchgreifenden Rechtsfehler hat das BG die entstandenen Aufwendungen a...