Die Entscheidung ist gut nachvollziehbar und zeigt auf, dass man sich auf dem Begriff des "standardisierten" Messverfahrens nicht ausruhen darf. Zwei Aspekte sind noch bedenkenswert: Das Sachverständigenwesen für Messtechnik ist relativ neuen Datums. Früher war die Messtechnik ein Bestandteil der herkömmlichen Sachverständigenprüfung für Unfallrekonstruktionen. Das Tatgericht muss also, wenn es einen Sachverständigen ohne diese zusätzliche neue Qualifikation bestimmt, wenigstens ein paar Worte dazu verlieren, warum der Sachverständige (auch) in puncto Messtechnik tätig werden kann. Des Weiteren hätte ich mir hier vom OLG eine Segelanweisung gewünscht. Dass das AG die Messung individuell überprüfen soll, ist ja gut und schön. Aber es ist hinlänglich bekannt, dass die Messgerätehersteller kein Interesse daran haben, die oft verschlüsselten Mess(roh)daten zu decodieren. Hier hätte also für das AG bereits eine Hilfestellung erfolgen können, indem der Anspruch auf die Klardaten benannt wird.

RiAG Dr. Benjamin Krenberger

zfs 4/2016, S. 230 - 232

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