"Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschl. des VG ist zulässig und begründet."
Nach dem Ergebnis der im Eilrechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtfertigt der derzeitige Stand der vom AG veranlassten Überprüfung der Kraftfahreignung des ASt. es nicht, diesem seine Fahrerlaubnisse mit sofortiger Wirkung zu entziehen. Dies führt zum Erfolg der Beschwerde.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kfz erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insb., wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kfz ausgeschlossen ist. Voraussetzung der Entziehung ist, dass die Nichteignung positiv festgestellt wird. Bedenken an der Kraftfahreignung genügen nicht für die Entziehung der Fahrerlaubnis (BVerwG, Urt. v. 9.6.2005 – 3 C 25/04, juris Rn 17.)
Die anfängliche Vorgehensweise des AG unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Es bestand Veranlassung, den ASt. unter Fristsetzung (16.10.2015) zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens zu seiner Fahreignung aufzufordern. Diese Aufforderung rechtfertigte sich angesichts der Feststellungen in dem dem AG vom Landespolizeipräsidium zugeleiteten Bericht über die am 11.8.2015 wegen des Verdachts der illegalen Abgabe und des Handelns mit Betäubungsmitteln erfolgte polizeiliche Durchsuchung des Wohnanwesens des ASt. aus § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bzw. S. 2 FeV. Es heißt dort, dass bei der Durchsuchung größere Mengen von Marihuana und Amphetamin, welche zum Handeltreiben vorhanden waren, sowie Griptütchen und eine Feinwaage aufgefunden worden seien, die den Grund der Durchsuchung bestätigt hätten. Weiter ist angemerkt, dass der ASt. und seine in der Wohnung anwesende Bekannte merklich unter Einfluss von Drogen gestanden hätten sowie dass das Kleinkind der Bekannten mit Griptütchen gespielt habe, die offenbar Amphetamin enthielten und in denen noch Reste von den Betäubungsmitteln gewesen seien. Andererseits ergeben sich aus dem Durchsuchungsbericht keine Anhaltspunkte dafür, dass der ASt. zu diesen Feststellungen befragt worden wäre oder sich sonst hierzu geäußert hätte. Insb. wurde nicht abgeklärt, ob der Eindruck, unter Drogen zu stehen, berechtigt war, und welche Art von Drogen ggf. konsumiert worden war. Letzteres ist fahrerlaubnisrechtlich von zentraler Relevanz, da der Einfluss auf die Fahreignung je nach Drogenart an speziellen Kriterien gemessen wird. Eine diesbezügliche Sachaufklärung durch den AG war daher angezeigt.
Die Fragestellung zum Begutachtungsauftrag war wie folgt gefasst: “Wurden von Herrn … Betäubungsmittel i.S.d. BtmG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe eingenommen? Bei Cannabiskonsum: In welcher Konzentration können Cannabinoide bzw. deren Abbauprodukte nachgewiesen werden, die das Konsummuster für die Vergangenheit widerspiegelt?’
Nachdem der ASt. einen ersten Untersuchungstermin krankheitsbedingt nicht wahrnehmen konnte, unterzog er sich am 6.11.2015 der angeordneten Untersuchung. Der Amtsarzt weigerte sich, dem ASt. das aufgrund dieser Untersuchung erstellte Gutachten zu übersenden und übermittelte dem Prozessbevollmächtigten des ASt. statt dessen ein kurzes Anschreiben, in dem es heißt, dass das vollständige Gutachten sich in den Akten beim Gesundheitsamt befinde. Der ASt. habe aber eingeräumt, früher Marihuana und Amphetamin konsumiert zu haben. Mit “früher’ meine er bis zur Hausdurchsuchung am 11.8.2015. Seither konsumiere er keine Drogen mehr.
Dieses Schreiben legte der ASt. dem AG vor, woraufhin dieser die verfahrensgegenständliche Entziehungsverfügung ohne vorherige Anhörung erließ. Die Verfügung ist maßgeblich damit begründet, dass der ASt. in der informatorischen Befragung durch den Amtsarzt zu seinem Konsumverhalten eingeräumt habe, bis zu der Hausdurchsuchung Marihuana und Amphetamin konsumiert zu haben. Nach den einschlägigen Vorschriften schließe der Konsum von sog. harten Drogen die Kraftfahreignung, auch ohne Bezug zum Straßenverkehr, aus. Er sehe sich daher veranlasst, die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Der ASt. bestreitet, die vom Amtsarzt behaupteten Äußerungen getätigt zu haben.
Der AG räumt ein, dass die vollzugspolizeilichen Feststellungen im Durchsuchungsbericht zur Annahme der fehlenden Fahreignung nicht ausreichten, dies gelte jedoch nicht für die Aussage des ASt. gegenüber dem Amtsarzt, er habe bis zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung Marihuana und Amphetamin konsumiert. Dass der ASt. nunmehr in Abrede stelle, eine solche Aussage getätigt zu haben, sei abwegig. Der Amtsarzt sei erfahren in der Untersuchung von Fahrerlaubnisinhabern mit Eignungsbedenken, die mit Drogenkonsum zusammenhängen. Es sei ausgeschlossen, dass er ausdrücklich Marihuana und Amphetamin benenne, ohne dass der ASt. zuvor eine solche Aussage gemacht habe. Dass nicht das vollständige Gutachten übermittelt worden sei, sei unschädlich. Auf Grund des...