"Die Beschwerde, mit der sich der ASt. weiterhin gegen die sofortige Vollziehung des Entzugs seiner Fahrerlaubnis wendet, hat keinen Erfolg. Das für die Prüfung des Senats maßgebliche Beschwerdevorbringen zeigt keine Gründe auf, aus denen die angegriffene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben wäre (vgl. § 146 Abs. 4 S. 3 und 6 VwGO)."
1. Die Gehörsrüge greift nicht durch.
Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet die Gerichte, die Beteiligten im Rahmen der prozessualen Vorgaben zu Wort kommen zu lassen, ihre Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen (st. Rspr.). Das rechtliche Gehör ist verletzt, wenn das Gericht prozessrechtswidrig keine Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt oder entscheidungserheblichen Vortrag übersieht. Die prozessuale Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs bietet hingegen keinen Schutz u.a. gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen.
Gemessen daran wird der behauptete Gehörsverstoß nicht hinreichend dargelegt. Das VG hat den am selben Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des ASt. v. 10.8.2016, mit dem dieser zum Schreiben des AG v. 3.8.2016 Stellung genommen hat, erkennbar zur Kenntnis genommen und die darin enthaltenen Ausführungen gewürdigt. Dies zeigt sich daran, dass das VG sich der im Schriftsatz des Antragstellervertreters v. 10.8.2016 thematisierten Rechtsauffassung des VGH Kassel in dessen Beschl. v. 18.12.2008 – 2 B 2277/08 (juris) – ausdrücklich angeschlossen und sich im Übrigen die Stellungnahme des AG v. 3.8.2016 zu Eigen gemacht hat. Damit hat das VG klar zu erkennen gegeben, dass es der im Schriftsatz v. 10.8.2016 vertretenen Rechtsansicht des ASt., wonach § 2a Abs. 5 S. 4 und 5 StVG nicht anwendbar sei, wenn die Fahrerlaubnis auf Probe nicht entzogen, sondern – wie hier – auf sie verzichtet wurde, nicht folgt.
Das VG hat sich auch zu den im Schriftsatz v. 10.8.2016 sonst angesprochenen Aspekten, namentlich dass ein Grund für ein Absehen von der als Regel vorgeschriebenen Anordnung der Begutachtung – entgegen der Ansicht des ASt. -nicht vorliege, sowie dazu verhalten, dass die inmitten stehende Gutachtenaufforderung weder zu unbestimmt noch zu weit gefasst gewesen sei. Danach kann keine Rede davon sein, dass der angegriffene Beschluss “ersichtlich ohne jegliche Berücksichtigung der Ausführungen des ASt. aus dem Schriftsatz v. 10.8.2016 … ergangen' sei. Auf weitergehende Ausführungen oder “Vertiefung' des Gerichts besteht (auch) unter dem Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs kein Rechtsanspruch, selbst wenn eine Begründung der zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht des Gerichts hier wünschenswert gewesen wäre.
2. Die Beschwerde rügt auch in der Sache ohne Erfolg, dass sich das VG den Ausführungen des Hessischen VGH im Beschl. v. 18.12.2008 – 2 B 2277.08 angeschlossen habe. Damit lässt sich das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Interessenabwägung nicht in Zweifel ziehen. Entgegen der Auffassung des ASt. spricht Überwiegendes dafür, dass die der Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 11 Abs. 8 FeV zugrunde liegende Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens rechtmäßig war. Hierzu im Einzelnen:
Nach § 2a Abs. 5 S. 4 und 5 StVG sind die Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 S. 1Nr. 1 bis 3 StVG auf “eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gem. Abs. 1 S. 7 beginnende neue Probezeit … nicht anzuwenden'. Statt dessen hat “die zuständige Behörde … in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.' Auf diese Bestimmungen hat der AG seine Gutachtenanordnung gestützt, die der ASt. nicht befolgt hatte.
Der ASt. ist der Ansicht, dass § 2a Abs. 5 S. 4 und 5 StVG wegen seines Verzichts auf die Fahrerlaubnis nach dem Wortlaut des Gesetzes (“nach vorangegangener Entziehung', … “in diesem Fall') nicht angewendet werden dürfe. Dies habe das VG Potsdam in Anlehnung an den Beschl. des VGH Kassel (juris Rn 5 ff.) zu Unrecht angenommen, wie sich aus der Begründung des VG Düsseldorf (Beschl. v. 2.5.2011 – 6 L 584/11, juris) ergäbe.
Das VG Düsseldorf hat seine Rechtsauffassung im Wesentlichen damit begründet, dass der Verzicht auf die Fahrerlaubnis in § 2a Abs. 5 S. 4 und 5 StVG nicht erwähnt werde und dort – anders als in § 2a Abs. 1 S. 6, Abs. 2a S. 2 und Abs. 5 S. 2 StVG – nicht mit der Fahrerlaubnisentziehung gleichgestellt werde (so auch Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, StVG § 2a Rn 53; Rebler, DAR 2009, 666 <670>). Es fehle insoweit an einem gesetzgeberischen Versehen bzw. einer planwidrigen Regelungslücke, die eine analoge Anwendung...