" … I. Der Kl. ist nicht selbst aktivlegitimiert. Die versicherte Sache wurde unstreitig an den Kl. veräußert. In diesem Fall findet § 95 VVG Anwendung. Hiernach tritt an Stelle des ursprünglichen VN der Erwerber in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten des VN ein. Maßgeblicher Zeitpunkt des Eintrittes ist die Vollendung des Veräußerungsvorgangs. Bei Grundstücken ist der Veräußerungsvorgang regelmäßig mit der Eintragung ins Grundbuch vollendet. Auf das Vorliegen alleine des schuldrechtlichen Geschäfts kommt es hingegen nicht an (Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, § 95 Rn 8). Unstreitig kam es zum streitgegenständlichen Schaden vor der Eintragung ins Grundbuch."
Das OLG Düsseldorf führt hierzu aus:
“Die Veräußerung war aber erst, worüber die Parteien auch nicht streiten, mit der Umschreibung des Eigentums im Grundbuch am 4.9.95 vollzogen. Nicht der wirtschaftliche Übergang des Eigentums, vereinbart im Kaufvertrag zwischen der Kl. und der Fa. A, sondern der rechtsgeschäftliche Eigentumsübergang ist insoweit ausschlaggebend' (OLG Düsseldorf zfs 2000, 157).
Letztendlich kommt es auch nicht darauf an, ob es tatsächlich – wie in der mündlichen Verhandlung v. 23.6.2016 vorgetragen – eine Abtretung der Ansprüche durch die Voreigentümerin an den Kl. gab, da die Klage auch bei Annahme der Aktivlegitimation (aus abgetretenem Recht) unbegründet ist.
II. Der Kl. hat keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen gem. § 4 der VGB i.V.m. § 1 VVG aus der zwischen der Bekl. und der vormaligen Eigentümerin geschlossenen Gebäudeversicherung. Im vorliegenden Fall kam es nicht zu einem bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das Wasser durch die Silikonverfugungen im Bereich der Dusche gelangte. Die Silikonfugen fehlten nach eigenem Klägervortrag bis zu 50 %. Auch an der Badewanne und dem Waschbecken konnte Wasser aufgrund undichter und fehlender Fugen ungehindert in die Zwischenräume der Holzdecke laufen, wo sich das Wasser zunächst anstaute und sich den Weg in die darunterliegende Wohnung suchte.
Ausgetreten ist das Wasser nicht bestimmungswidrig, sondern bestimmungsgemäß durch den Duschkopf bzw. den Wasserhahn. Es ist lediglich nicht bestimmungsgemäß durch den Abfluss abgelaufen, sondern – zum Teil – durch die undichte Fugen in die Wand bzw. die Decke gelangt (so auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.7.2013 – I-4 U 24/13).
Dieses Leitungswasser ist aber beim Duschen nicht bestimmungswidrig ausgetreten, sondern bestimmungsgemäß. Es wurde zum Duschen in der Duschwanne, zum Baden oder zum Händewaschen verwendet. Darüber hinaus ist dieses bestimmungsgemäß ausgetretene Leitungswasser aus der Duschwanne, Badewanne und/oder Waschbecken erst bestimmungswidrig durch fehlende und undichte Silikonverfugungen in den Boden, die Decke und die Hohlräume eingedrungen, anstatt bestimmungsgemäß über den Ablauf die Duschwanne, Badewanne oder das Waschbecken zu verlassen.
Dieser Fall des mittelbar bestimmungswidrig austretenden Leitungswasser, nämlich des gebrauchten Dusch- und Badewassers, ist von der Bestimmung des § 4 der Versicherungsbedingungen nicht erfasst. Es ist nämlich aus den Zu- oder Ableitungsrohren der Dusche bestimmungsgemäß ausgetreten. Die Undichtigkeit der Duschwanne selbst ist kein Versicherungsfall i.S.d. § 4 der Versicherungsbedingungen. Dies ergibt sich aus der Aufzählung der vier Gruppen in § 6 Ziff. 1 der Versicherungsbedingungen. Insb. Ziff. 1 des § 4 führt nicht zur Erstattungspflicht, da das Leitungswasser aus den Zuleitungsrohren der Dusche ordnungsgemäß ausgetreten ist und zum Duschen verwendet wurde. Ein Mangel der Ableitungsrohre führte nicht zum Schaden, sondern Schadensursache war die Undichtigkeit bzw. das Fehlen der Fugen. …
Auch sind die fehlenden und undichten Fugen keine sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung i.S.d. Versicherungsbedingungen. Die Wasserversorgung findet aus dem Wasserhahn und dem Duschkopf statt. Bei den undichten Fugen an der Wanne und/oder der Duschtasse und/oder dem Waschbecken handelt es sich gerade nicht der Versorgung dienender Vorrichtungen. Diese dienen dem Auffangen des zuvor genutzten Wassers, welches normalerweise über den Abfluss abgeleitet wird.
Dem vermag auch die Entscheidung des OLG Schleswig nicht entgegenstehen. Die im entschiedenen Fall zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen sahen einen Leistungsumfang für “zu den mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen' vor, wozu auch Duschbecken und Duschkabinen gehören (VersR 2016, 1495). Ein solcher Haftungsumfang ist in den hier streitgegenständlichen VGB gerade nicht vorgesehen. Versichert sind lediglich Zu- und Ableitungen, sowie Einrichtungen der Wasserversorgung nicht jedoch mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtungen. … “