" … 1. Dem Grunde nach schuldet die Bekl. dem Kl. aufgrund des Sturzes vom 3.12.2010 Versicherungsleistungen, §§ 178, 180 VVG. Von der dafür erforderlichen unfallbedingten Invalidität ist hier auszugehen."
a) Der Nachweis unfallbedingter Invalidität obliegt in der Unfallversicherung dem Versicherten. Dabei muss er einen unfallbedingten ersten Gesundheitsschaden und die eine Invalidität begründende dauernde gesundheitliche Beeinträchtigung im Wege des Strengbeweises nach § 286 ZPO beweisen, während für die kausale Verknüpfung dieser beiden Umstände die Beweiserleichterung des § 287 ZPO gilt; d.h. die Unfallbedingtheit der dauernden Beeinträchtigung kann nach § 287 ZPO bewiesen werden, wenn diese Beeinträchtigung als solche und eine erste Unfallverletzung feststehen. Allerdings genügt auch nach diesem erleichterten Beweismaßstab die bloße Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs von Unfallereignis einerseits und fortdauernder Krankheit oder Invalidität andererseits nicht, sondern es ist jedenfalls eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGH VersR 2011, 1171 m.w.N.). Wenn Beeinträchtigungen erstmals nach einem Unfall auftreten, spricht eine Vermutung für eine (Mit-)Kausalität des Unfallereignisses. Die Möglichkeit, dass nur bis dahin latente Schäden virulent wurden, schließt zumindest die Vermutung einer Mitkausalität nicht aus; auch insoweit greifen die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO. Insb. genießt der VN im Grundsatz auch dann Versicherungsschutz, wenn Unfallfolgen durch eine bereits vor dem Unfall vorhandene besondere gesundheitliche Disposition verschlimmert werden; anders als im Sozialversicherungsrecht reichen im privaten Unfallversicherungsrecht grds. auch sog. Gelegenheitsursachen aus (BGH VersR 2016, 1492). Etwas anderes gilt nur, wenn ausnahmsweise festgestellt werden kann, dass der Versicherte ohne den Unfall an den gleichen Beschwerden leiden würde. … Degenerative oder anlagebedingte Schäden als solche beweisen nicht, dass Beschwerden schon früher bestanden oder dass sie auch ohne das Ereignis später sicher eingetreten wären. Ob und inwieweit Vorschädigungen bei der Verursachung der Invalidität ebenfalls eine Rolle gespielt haben, ist erst beim Abzug wegen mitwirkender Gebrechen nach Ziff. 3 AUB 2010 – hier: § 4 UB-Inv – zu berücksichtigen (vgl. Prölss/Martin/Knappmann, a.a.O. m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben hat das LG den Nachweis unfallbedingter Kausalität zu Recht als geführt angesehen.
b) Davon, dass der Kl. bei dem Sturz einer direkten Gewalteinwirkung auf seine rechte Schulter in Form einer Schulterprellung ausgesetzt war, geht auch die Bekl. aus. Dass beim Kl. eine – partielle – Invalidität vorliegt, hat das LG aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens zutreffend festgestellt; dagegen wendet sich die Bekl. ebenfalls nicht.
c) Zu Recht hat das LG auch eine Unfallkausalität bejaht. Dem steht nicht entgegen, dass bereits vor dem Unfall erhebliche Beeinträchtigungen bestanden haben müssen und noch weitergehende, zuvor klinisch stumme Veränderungen der Rotatorenmanschette vorlagen. Denn erst der Unfall hat dazu geführt, dass zusätzliche Beeinträchtigungen auftraten.
Die diesbezüglichen Feststellungen des LG … sind im Berufungsverfahren nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen. … Zutreffend hat das LG insoweit auf die plastische Erläuterung des SV verwiesen, der Sturz sei der “Auslöser der Beschwerden' und der “Tropfen' gewesen, der das “Wasserglas' zum Überlaufen gebracht habe. Im schriftlichen Gutachten wird der Nachweis einer unfallbedingten Schädigung insb. auf die kernspintomographisch befundeten frischen Einblutungen gestützt. In der mündlichen Anhörung erster Instanz hat der SV dazu bekräftigt, dies stehe für ihn fest.
Dass der SV in seiner Anhörung “nicht mit naturwissenschaftlicher Sicherheit gänzlich ausschließen' konnte, dass die nun vorliegende Invalidität nichts mit dem Unfall zu tun hat, steht dem nicht entgegen. Denn er ist ausdrücklich “mit hoher Wahrscheinlichkeit' von einer Unfallkausalität ausgegangen; es sei “alles plausibel', einschließlich der Primärsymptomatik und der weiteren Befundung. Das steht grds. auch in Einklang mit dem von der Bekl. selbst vorgerichtlich eingeholten Privatgutachten; auch dort wurde “durchaus eine gewisse Wahrscheinlichkeit' dafür angenommen, “dass es hier bei erheblicher Schadensanlage zu einer weitergehenden Schädigung kam, sozusagen “der letzte Tropfen, der das Fass zum Überlaufen brachte'. Damit sind jedenfalls die Anforderungen des einschlägigen erleichterten Beweismaßstabs nach § 287 ZPO erfüllt; dass das LG sogar den Strengbeweis (§ 286 ZPO) als geführt angesehen hat, ist unschädlich.
Soweit die Bekl. Auszüge aus dem schriftlichen Gerichtsgutachten zu solchen Vorschäden zitiert, die der SV als eindeutig nicht unfallbedingt eingestuft hat, steht das der Mitkausalität des Unfalls nicht entgegen. Vielmehr sind diese Vorschäden nach den oben ausgeführten Maßstäben erst im Rahmen etwaiger Abzüge zu berücksichtigen. Ebenso weni...